Gesetz

Schwyzer reichen erneut Beschwerde gegen Covid-Gesetz ein

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Schwyz,

Die Abstimmung über das Covid-19-Gesetz soll annulliert und wiederholt werden. Das fordern 38 Schwyzerinnen und Schwyzer in einer Stimmrechtsbeschwerde.

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Mitglieder des «Vereins der Verfassungsfreunde» beim Einreichen der Unterschriften Mitte Januar (Archivbild). - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • 38 Personen haben gegen die Abstimmung zum Covid-19-Gesetz Beschwerde eingereicht.
  • Der Urnengang müsse wiederholt werden, so die Schwyzerinnen und Schwyzer.
  • Es hätten wichtige Informationen gefehlt, beanstanden sie.

Mit einer Stimmrechtsbeschwerde fordern 38 Schwyzerinnen und Schwyzer die Abstimmung über das Covid-19-Gesetz zu annullieren und zu wiederholen. Sie waren bereits vor dem Urnengang mit einer Beschwerde vor Bundesgericht gescheitert. Nun bemängeln sie zusätzlich die Auszählungspraxis.

Fehlende Informationen über Gesetzesänderungen

Die Beschwerdeführer wiederholten in der erneuten Eingabe ans Bundesgericht die Rüge an den Erläuterungen zum Abstimmungsgegenstand. Das teilten sie am Dienstag mit. Im Abstimmungsbüchlein hätten Informationen über die seit September 2020 erfolgten sechs Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen gefehlt.

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Die Parteien waren sich beim Covid-Gesetz für einmal (fast) einig. - Keystone

Der Bundesrat hatte vor der Abstimmung gekontert, diese Gesetzesänderungen seien formell nicht Gegenstand der Abstimmung. Das Bundesgericht lehnte die geforderte Verschiebung des Abstimmungstermins ab. Gemäss den Beschwerdeführern verwies es darauf, dass nach der Abstimmung erneut Beschwerde erhoben werden könne.

Kritik an Schwyzer Auszählpraxis

Somit beantragen sie nun, das Ergebnis für ungültig zu erklären und eine neue Abstimmung zum Covid-19-Gesetz anzusetzen. Das Schweizer Stimmvolk hatte die Vorlage am 13. Juni mit 60 Prozent angenommen.

Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Auszählpraxis im Kanton Schwyz. Im Fokus liegt die Regelung, wonach die Stimmcouverts zwecks schnellerer Auszählung schon vor dem Abstimmungssonntag geöffnet werden dürften. Dies verletze die Verfassungsartikel des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben.

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