Am Dienstag kam es zum Thema Islamismus vor dem Bundesstrafgericht zu einem Prozess gegen einen Mann. Ihm wird Propaganda für den Islamischen Staat vorgeworfen.
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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Wegen mutmasslicher IS-Propaganda wurde am Dienstag ein Prozess gegen einen Mann geführt.
  • Auch der Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen stand im Raum.
  • Der Verteidiger des Angeklagten verlangte einen Freispruch.
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Vor dem Bundesstrafgericht ist am Dienstag der Prozess gegen einen Mann wegen verbotener IS-Propaganda und Besitz von Gewaltdarstellungen geführt worden. Der Angeklagte sagte aus, Propaganda-Videos für den Islamismus lediglich als Provokation verschickt zu haben. Sein Anwalt beantragt einen Freispruch.

Der Mann ist im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Ihm wird vorgeworfen, gegen Artikel 2 des Bundesgesetzes verstossen zu haben. Dieses betrifft das Verbot der Gruppierungen «Al-Kaida» und «Islamischer Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen.

Foto von abgetrennten Köpfen

Ausserdem wurden auf seinem Mobiltelefon Gewaltdarstellungen gefunden. Unter anderem hat die Bundesanwaltschaft eine Bilddatei sichergestellt. Diese zeigt die Abbildung eines Mannes, der ein blutiges Messer in der Hand hält.

Den Zeigefinger der anderen Hand streckt der Mann nach oben. Dies, in einer salafistisch geprägten und von IS-Anhängern regelmässig zur Schau gestellten Geste des Bekenntnisses zum Einheitsglauben. Zu seinen Füssen liegen fünf blutverschmierte, von ihren Körpern abgetrennte menschliche Köpfe.

Bellinzona Menschen Bundesstrafgericht
Menschen vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. - Keystone

Die Bundesanwaltschaft hatte den Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Den am 8. Mai 2019 erlassenen Strafbefehl focht der Mann an.

Zum Prozessauftakt befragte Richterin Miriam Forni den Angeklagten zu den verschickten Whatsapp-Nachrichten und den von der Bundesanwaltschaft sichergestellten Bilddateien.

Angeklagter habe Bekannten vor Türkei-Reise abhalten wollen

Der 36-Jährige gab in der Befragung an: Er habe die betreffenden Propaganda-Videos für Islamismus lediglich als «Provokation» an seinen Bekannten verschickt. Dieser sei Kurde, und er sei zur betreffenden Zeit Anhänger der PKK gewesen. Der Angeklagte habe den Bekannten davon abhalten wollen, in die Türkei zu reisen.

Autokonvoi IS
Terrorgruppe im Bereich Islamismus: Autokonvoi des IS. (Archivbild). - Keystone

Auf die Fragen der Richterin nach der Unterscheidung zwischen ISIS und IS gab der Angeklagte an, keine Ahnung zu haben. Auch auf andere inhaltliche Fragen zum IS und zu Al-Kaida zeigte sich der Angeklagte unwissend.

Zu den vom selben Bekannten erhaltenen und von der Bundesanwaltschaft sichergestellten Bilddateien zum Islamismus sagte der Angeklagte: Er habe diese nicht geöffnet, sondern sogleich in der Fotobibliothek seines Mobiltelefons gelöscht. Dabei habe er aber nicht bedacht, dass die Bilder im Whatsapp-Chatverlauf weiterexistierten.

Verteidiger fordert Freispruch

Der Angeklagte gestand ein, damit einen «Fehler» begangen zu haben. Er betonte aber, dass dies nicht willentlich geschehen sei.

In seinem Plädoyer führte der Anwalt des Angeklagten an: Zum Zeitpunkt der mutmasslichen Straftaten habe noch kein Gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Kaida», «IS» und verwandter Organisationen existiert. Dieses trat erst im Januar 2015 in Kraft und löste die «Al-Kaida-Verordnung der Bundesversammlung» ab.

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Schweizerfahne am Bundesstrafgericht in Bellinzona (Symbolbild). - Keystone

Die von der Bundesanwaltschaft im Strafbefehl aufgeführten Whatsapp-Nachrichten wurden jedoch im Jahr 2014 verschickt. Auf Facebook teilte der Angeklagte hingegen im Jahr 2015 Bilder durch die Seite «Khilafa in Pictures» (dt:«Kalifat in Bildern»). Ausserdem kommentierte er 2015 Texte von Dritten.

Anwalt: Kein Anhänger des Islamismus

Der Anwalt des Angeklagten argumentierte weiter: In den verschickten Nachrichten und geteilten Bildern sei keine Propaganda für Islamismus erkennbar. Ausserdem habe es sich bei den auf Facebook geteilten Bildern um «historische Bilder» gehandelt. Der Besitz von Gewaltdarstellungen sei nur strafbar, wenn kein schutzwürdiger historischer und damit wissenschaftlicher Wert auszumachen sei.

Sein Klient habe bei der Befragung generell glaubhaft gemacht, dass er «kein Befürworter oder Unterstützer des IS» sei. Aus den genannten Gründen beantragte er, den Angeklagten «vollumfänglich und kostenlos» freizusprechen.

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