Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete 2017 wegen Sachbeschädigung durch Sprayereien eine Strafuntersuchung gegen zwei junge Männer.
Farbdosen auf dem Boden.
Sprayer richten oft Sachschaden an. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Männer wurde unzulässig befragt – sie bekamen keinen Anwalt.
  • Bei einer Verurteilung sei eine über Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.
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Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland muss die Einvernahme-Protokolle von zwei jungen mutmasslichen Sprayern aus den Akten nehmen, weil sie den beiden keine Anwälte zur Seite stellte. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete Ende September 2017 wegen Sachbeschädigung durch Sprayereien eine Strafuntersuchung gegen die jungen Männer. Die Taten sollen zwischen Juli und September 2017 begangen worden sein.

Am Tag der Untersuchungseröffnung ordnete die Staatsanwaltschaft auch Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten an. Diese fanden Mitte Oktober 2017 statt. Am gleichen Tag wurden die jungen Männer befragt.

Fotos von Sprayereien vorgelegt

Dabei wurde ihnen eine Dokumentation mit rund 100 in Münsingen BE fotografierten Sprayereien vorgelegt. Die Beschuldigten gaben zu, für jeweils rund 20 Sprayereien verantwortlich zu sein.

Erst im Februar dieses Jahres erhielten beide jungen Männer einen Verteidiger beigeordnet – rückwirkend auf Anfang Januar. Dies geht aus einem heute Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Staatsanwaltschaft hätte den Beschuldigten jedoch schon früher Anwälte zur Seite stellen müssen, hat das Bundesgericht nun entschieden.

Vor den Hausdurchsuchungen verdächtigt

Aufgrund der von der Polizei angelegten Fotodokumentation sei davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden die jungen Männer bereits vor den Hausdurchsuchungen verdächtigt hätten. Gehe man von einer Schadenshöhe von rund 1000 Franken pro Sprayerei aus, komme eine Summe von 100'000 Franken zusammen.

Bei einer solchen Zahl handle es sich um einen grossen Schaden, so dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr nicht ausgeschlossen werden könne, hält das Bundesgericht fest. Aus diesem Grund sei es klar, dass ein Fall von «notwendiger Verteidigung» vorgelegen habe.

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