Krypto-Vermögen eines russischen Oligarchen rechtzeitig blockiert

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Zürich,

Mutmasslich dem russischen Oligarchen Suleiman Kerimow gehörende Krypto-Beträge bei einer Zürcher Gesellschaft bleiben blockiert.

Krypto-Währung
Krypto-Vermögen eines russischen Oligarchen rechtzeitig blockiert. - keystone

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Firma mit Sitz in Liechtenstein abgewiesen, die als Berechtigte der Werte eingetragen ist.

Diese Firma wurde von der Stiftung Sigma mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein gegründet. Sie diente der Stiftung als Investitionsvehikel. Die Sigma Foundation hielt ab Mitte April 2021 100 Prozent der Firmenaktien.

Gegründet wurde die Sigma im Auftrag eines Neffen von Kerimow, der bis im April 2022 als Kontrollorgan in der Stiftung tätig war. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Nachdem der Neffe im November 2022 auf die US-amerikanische Sanktionsliste gesetzt wurde, blockierte die Zürcher Krypto-Gesellschaft die Firmen-Guthaben und gab sie auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht frei. Eine Klage vor dem Handelsgericht Zürich blieb ohne Erfolg.

Geldabfluss verhindern

Das Bundesgericht hält fest, dass die Zürcher Gesellschaft im Sinne der Ukraine-Verordnung des Bundes vorgegangen sei. Sie habe nicht sicher gewusst, aber davon ausgehen können, dass die Krypto-Währungen unter die Vermögenssperre fallen würden, wie sie in der Verordnung vorgesehen ist. Dies reiche, um die Werte zu blockieren.

Gleichzeitig habe sie die Sperrung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemeldet. Würden mit der Meldung ans Seco Vermögenswerte nicht gleichzeitig gesperrt, könnten sie vor einer verbindlichen Anordnung der Behörden abgezogen werden, schreibt das Bundesgericht.

Gegen Kerimows Neffen hat die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Embargogesetz und Geldwäscherei eröffnet, wie aus dem vorliegenden Urteil hervorgeht.

Kürzlich entschied das Bundesgericht in einem anderen Verfahren, dass die Postfinance dem in der Schweiz lebenden Neffen ein Konto für den alltäglichen Zahlungsverkehr zur Verfügung stellen muss. Das Geldinstitut hatte ein Konto mit Verweis auf die Sanktionsliste der USA und Grossbritanniens aufgelöst, weil dieser dort aufgeführt ist. (Urteil 4A_535/2025 vom 28.4.2026)

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