Ermittlungen nach Krypto-Anlagebetrug sind vorerst sistiert
Ein Mann im Kanton Aargau hat mehr als 66'000 Franken durch Online-Anlagebetrug verloren. Weil die Täterschaft ihre Spuren professionell verschleierte, stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen vorerst ein. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Im Oktober 2025 erstattete der Mann Strafanzeige, nachdem er Opfer eines Cyber-Anlagebetrugs geworden war. Dies geht aus dem am Montag veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts hervor. Der finanzielle Schaden belief sich auf 66'546.52 Franken.
Bereits im Dezember verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Sistierung (Einstellung) des Verfahrens, da die Täterschaft unbekannt blieb. Der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren und erhob Beschwerde beim Obergericht.
Er forderte, dass die Ermittlungen fortgesetzt werden, insbesondere verlangte er Abklärungen bei der Kryptowährungsbörse Binance. Er hatte den Behörden gemäss Beschwerdeentscheid umfangreiche Unterlagen wie Transaktionsübersichten und Chat-Protokolle von Telegram und WhatsApp übergeben.
Die Beschwerdekammer hielt fest, die Staatsanwaltschaft habe die vorhandenen Spuren verhältnismässig nachverfolgt. Die Analysen zeigten, dass die vom Opfer genutzten Einzahlungs-Wallets keine Verbindung zu Binance aufwiesen.
Stattdessen seien die Vermögenswerte wahrscheinlich über anonyme, sogenannte «unhosted Wallets» in komplexe Geldwäschereistrukturen abgeflossen. Da die Täter aus dem Ausland agiert und bei Diensten wie Telegram mit Fake-Personalien operiert hätten, seien weitere aktive Massnahmen derzeit kaum erfolgversprechend.
Die Beschwerdekammer stützt sich dabei auf das von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz empfohlene 3-Phasen-Modell. Dieses sieht vor, nach einer ersten aktiven Ermittlungsphase zu passiven Fahndungsmassnahmen überzugehen, bei denen Daten in polizeilichen Systemen für künftige Abgleiche hinterlegt werden. Das Verfahren wird danach ruhen gelassen – bis neue wesentliche Erkenntnisse vorliegen.
Die Beschwerdekammer hält in den Erwägungen fest, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre knappen Ressourcen gezielt einsetzen müssten. Eine Fortführung der Untersuchung «aufs Geratewohl» sei nicht angezeigt, wenn die Erfolgschancen minimal seien.
Für den Geschädigten hat das Urteil Folgen: Er muss nicht nur den Verlust seines Geldes verkraften, sondern auch die Verfahrenskosten des Obergerichts in der Höhe von 852 Franken tragen. (SBK.2026.13 vom 2.4.2026)












