Eine Person wollte die Praxis zur Festlegung des Invaliditätsgrades ändern. Diese sei diskriminierend. Das Bundesgericht weist die Änderungen jedoch zurück.
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Das Bundesgericht in Luzern. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Jemand klagte vor Bundesgericht gegen die Praxis der Festlegung des Invaliditätsgrades.
  • Das aktuelle Vorgehen sei diskriminierend gegenüber Beeinträchtigten, rügte die Person.
  • Das Bundesgericht lehnt eine Änderung der Rechtsprechung beim Invaliditätsgrad jedoch ab.
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Das Bundesgericht lehnt eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Personen ab, die bisher kein Erwerbseinkommen erzielt haben. Somit werden weiterhin die alle zwei Jahre ermittelten Lohntabellen beigezogen und die je nach Einzelfall möglichen Korrekturinstrumente eingesetzt. Für Fälle ab Beginn dieses Jahres gilt hingegen das revidierte IV-Recht.

Eine Person rügte vor dem Bundesgericht, die Praxis für die Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Beeinträchtigten mit Lohntabellen sei diskriminierend.

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Ein Rollstuhl steht auf der Strasse. - Keystone

Diese Tabellenlöhne würden weitgehend die Löhne von Gesunden widerspiegeln. Experten würden vorschlagen, bei Beeinträchtigten vom untersten Viertel der Tabellenlöhne auszugehen.

Lohntabelle nicht vom realen Arbeitsmarkt abhängig

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen in der Invalidität mit jenem ohne Invalidität verglichen. Dies führt das Bundesgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Medienmitteilung aus.

Habe eine Person vor dem Eintritt ihrer Invalidität keine Tätigkeit ausgeübt, kämen die besagten Lohntabellen zum Einsatz. Dabei werde jeweils vom Medianlohn ausgegangen. Die Lohntabellen werden alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Statistik erhoben. In diesen wird von einem Arbeitsmarkt ausgegangen, in dem sich Angebot und Nachfrage die Waage halten, nicht vom konkreten Arbeitsmarkt.

Behinderung
Eine Person in einem Rollstuhl. (Symbolbild) - Keystone

Laut Bundesgericht besteht die Möglichkeit, vom ermittelten Tabellenlohn einen sogenannten leidensbedingten Abzug von maximal 25 Prozent vorzunehmen. Zudem kann bei Personen, die bereits vor ihrer Invalidität ein unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ebenfalls eine Korrektur vorgenommen werden.

Bundesgericht hält Medianwert für geeignet

Bei diesem Vorgehen will das Bundesgericht bleiben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass auch gesundheitlich eingeschränkte Personen einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz finden könnten.

Kämen die Lohntabellen zum Einsatz, werde dabei gemäss bundesgerichtlicher Praxis auf den Medianlohn abgestellt. Dieser eigne sich als Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens. Mit den Korrekturinstrumenten könne dann dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

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