Das Bundesgericht hat in Bezug auf Corona-Einkommenseinbussen ein Leiturteil gefällt: Eine Beiz hat trotz Versicherung keinen Anspruch auf Entschädigung.
schweizerisches bundesgericht
Die Gastronomie ist von den Corona-Massnahmen besonders stark betroffen. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Schweizerische Bundesgericht hat heute Freitag ein Leiturteil gefällt.
  • Der Ausschluss des Pandemierisikos in den Versicherungsbedingungen sei eindeutig.
  • Ein Aargauer Restaurant hatte Anspruch auf Entschädigung für Umsatzeinbussen gefordert.
Ad

Ein Restaurant im Aargau hat keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Einkommenseinbussen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Ausschluss des Pandemierisikos in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist laut Bundesgericht eindeutig.

Das Lokal hatte eine «KMU-Handelsversicherung» abgeschlossen. Diese deckte die beweglichen Güter sowie den Ertragsausfall infolge einer Pandemie. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Krankheitserreger. Für diese sind die Pandemiephasen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf nationaler oder internationaler Ebene anwendbar.

Bundesgericht heisst Beschwerde von Versicherer gut

Infolge der vom Bundesrat angeordneten Schliessung ab dem 17. März 2020 erlitt das Restaurant einen Einkommensverlust. Im Mai 2021 verurteilte das Handelsgericht des Kantons Aargau die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40'000 Franken an das Lokal. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschlussklausel nicht erfüllt waren und diese somit unwirksam war.

bundesgericht
Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne entschied klar gegen die Beschwerde des Fahrlehrers. - Keystone

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum gegenteiligen Schluss und heisst die Beschwerde des Versicherers gut. Es ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel weder ungewöhnlich noch nicht ausreichend klar ist. Seine Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken, die als Pandemiephasen 5 und 6 beschrieben werden, von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.

Phasen 5 und 6 von Deckung des Risikos «Epidemie» ausgeschlossen

Die Tatsache, dass das in der Police beschriebene Stufensystem der WHO nicht mehr der letzten Version entsprach, die die Organisation zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses anwendete, ist laut dem Ersten Zivilrechtlichen Abteilung nicht entscheidend.

Corona
Verwaiste Tische und Stühle stehen vor einem Restaurant. - dpa

Der Versicherte musste erkennen, dass angesichts des Zwecks der Klausel die schwersten Folgen, die den Phasen 5 und 6 entsprechen, von der Deckung des Risikos «Epidemie» ausgeschlossen waren.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesratFrankenWHOBundesgerichtCoronavirus