Genf muss nach Beschwerde beschlossenes Burkini-Verbot aussetzen
Das Genfer Burkini-Verbot ist ausser Kraft. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Deshalb dürfen Ganzkörper-Badekleider aktuell wieder getragen werden.

Das Wichtigste in Kürze
- In Genfer Schwimmbädern war seit Ende Mai das Tragen von Burkinis verboten.
- Gegen den bürgerlichen Vorstoss gab es von Anfang an Widerstand.
- Nun hat ein Gericht das Verbot vorerst ausgesetzt.
Die Arme müssen frei sein und die Hosen dürfen höchstens bis zu den Knien gehen: Diese Kleidervorschriften wurden Ende Mai in Genfs öffentlichen Bädern eingeführt.
Doch von Beginn weg war das Verbot umstritten.
Denn es verbietet nicht nur das Tragen des Burkini, wie es strenggläubige Musliminnen tragen. Sondern auch von bedeckenden UV-Schutz-Badeanzügen, die bei Kindern sehr beliebt sind.
Somit war die Empörung gross. Einerseits hiess es, das Verbot sei islamophob und sexistisch. Andererseits waren Eltern vor den Kopf gestossen, die ihren Kindern die UV-Shirts nicht mehr anziehen durften.
«Verletzung mehrerer Grundrechte»
Nun hat die Genfer Verfassungskammer das im März durch die bürgerliche Mehrheit des Genfer Grossen Rates beschlossene Burkini-Verbot ausgesetzt. Das berichtet unter anderem das Westschweizer Radio und Fernsehen RTS.
Das Gericht hat einer im Juni von der «Coordination pour des baignades inclusives» eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
«Die Beschwerdeführer bringen a priori stichhaltige Einwände hinsichtlich der Verletzung mehrerer Grundrechte vor», schreibt das Gericht demnach.
In der Entscheidung wurden alle Argumente der Beschwerdeführer berücksichtigt: Religionsfreiheit, aber auch Gründe der Gesundheit, der Sittsamkeit oder schlichtweg die persönliche Entscheidung.
Die Richter befanden gemäss dem Sender, dass «der Ausschluss all dieser Personen aus öffentlichen Badebereichen gegebenenfalls einen Schaden darstellen könnte, der schwer wiedergutzumachen wäre, insbesondere in den Sommermonaten, da öffentliche Badebereiche wichtige Orte der Begegnung und der Abkühlung für die Bevölkerung sind.»
Noch ist der Fall aber nicht abgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung gilt nur bis zur nächsten Prüfung der Sachlage.














