Stadt Luzern

Bezirksgericht Luzern verurteilt Dieter Haller wegen Veruntreuung

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Das Bezirksgericht Luzern hat den früheren SVP-Politiker Dieter Haller wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Haller hatte 2023 25'000 Franken aus der Parteikasse auf sein Privatkonto überwiesen.

Wegen der grossen medialen Aufmerksamkeit erliess das Bezirksgericht Haller die Busse. (Archivaufnahme)
Wegen der grossen medialen Aufmerksamkeit erliess das Bezirksgericht Haller die Busse. (Archivaufnahme) - KEYSTONE/URS FLUEELER

Die bedingte Geldstrafe beläuft sich auf 100 Tagessätze zu je 130 Franken, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Das Gericht setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest.

Das Bezirksgericht bestätigte in diesen Punkten den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, den der 51-jährige Haller angefochten hatte. Es erliess dem Beschuldigten aber die Busse in der Höhe von 2600 Franken. In einer Kurzbegründung begründete die Einzelrichterin dies mit der «erheblichen medialen Aufmerksamkeit», welche das Delikt auf sich gezogen habe.

Haller muss zudem Verfahrenskosten in der Höhe von 1625 Franken zahlen. Der Verteidiger hatte auf einen Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Haller war im Juli 2023, als er die mutmassliche Veruntreuung beging, Präsident der SVP der Stadt Luzern und Kantonsrat. Zudem kandidierte er sowohl für den National- wie auch den Ständerat.

Der Vorfall kam rund ein Jahr später durch ein Schreiben des ehemaligen SVP-Grossstadtrats Yves Holenweger an die Öffentlichkeit. Daraufhin wurde Holenweger von der Partei ausgeschlossen. Ende August 2024 trat auch Haller von seinen politischen Ämtern zurück.

Mit dem Geld aus der Parteikasse zahlte Haller eine ausstehende offene Rechnung der Suva über 24'783,60 Franken. Für diese war bei ihm bereits eine Betreibungsandrohung eingegangen. Sieben Tage später zahlte Haller der Partei das Geld zurück.

Haller bestritt die Transaktion nicht. Sein Verteidiger argumentierte vor Gericht aber, dass kein Schaden entstanden sei, denn der Beschuldigte habe das Geld zeitnah rückerstattet. Eine blosse Pflichtverletzung ohne Vermögensschäden sei nicht strafbar.

Dieser Argumentation widersprach das Gericht. Mit der Abbuchung vom Parteikonto habe Haller die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, hielt es in seiner Kurzbegründung fest. Er sei zudem nicht fähig gewesen, den unrechtmässig bezogenen Betrag jederzeit zu ersetzen.

Das Gericht liess damit die Argumentation von Haller nicht gelten, dass zum Tatzeitpunkt offene Zahlungen von Schuldnern ausgestanden seien, mit denen er den bezogenen Betrag hätte decken können. Dies ändere nichts daran, dass er nicht über die Vermögenswerte verfügt habe, erklärte die Einzelrichterin.

Kommentare

User #2205 (nicht angemeldet)

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