Essende Kinder in Migros: Hilft dieser Trick gegen Grittibänz-Gate?
Viele Kunden glauben, ein Scan reicht fürs Brötli zum Sofortverzehr. Doch rechtlich bleibt die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Migros.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Migros-Security verfolgte einen Familienvater, weil seine Kinder Grittibänz assen.
- In Kommentaren berichten Kunden, sie würden Brötli mit Self-Scanning vorab scannen.
- Migros hält jedoch klar fest: Essen ist in jedem Fall erst nach dem Bezahlen erlaubt.
- Ein Jurist bestätigt: Eigentum geht erst mit der Bezahlung, nicht mit dem Scan über.
Der Fall eines Vaters aus der Zürcher Agglo sorgt schweizweit für Diskussionen. Seine beiden Kinder bissen während des Einkaufs in der Migros in einen Grittibänz. Daraufhin verfolgte eine Security die Familie auf Schritt und Tritt und verbot das Essen. Nau.ch machte den Fall diese Woche publik.
Der Vater fühlte sich behandelt wie ein Krimineller und unverhältnismässig kontrolliert.
In den Kommentaren löste der Vorfall eine breite Debatte aus. Und zeigt: Viele glauben, dass es einen Trick gibt, damit die Kinder doch schon im Laden vor dem Bezahlen in den Grittibänz beissen dürfen.
Naschen mit Self-Scanning: «Hatte bislang noch nie Probleme»
Mehrere Leserinnen und Leser erklären, sie geben ihren Kindern ebenfalls ein Brötli, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied: Sie nutzen Self-Scanning und erfassen das Produkt gleich beim Regal.
So ist der Artikel zwar noch nicht bezahlt, aber bereits eindeutig dem Einkauf zugeordnet.
Eine Userin schreibt etwa: «Ich nutze immer Self-Scanning, das Weggli oder Brötli fürs Kind wird gescannt und anschliessend darf es reinbeissen. Hatte bislang noch nie Probleme, wenn mein Kind im Laden schon das Brötli angeknabbert hat.»
Andere bestätigen ähnliche Erfahrungen und gehen davon aus, dass mit dem Scan die wichtigsten Missverständnisse ausgeräumt seien.
Migros bleibt bei striktem Konsumverbot vor der Kasse
Doch die Nachfrage bei Migros ergibt ein anderes Bild. Der Detailhändler bleibt bei seiner Linie und macht keinen Unterschied zwischen normalem Einkauf und Self-Scanning.
«In Migros-Filialen gilt grundsätzlich die Regel, dass Produkte erst nach dem Bezahlen konsumiert werden dürfen», hält das Unternehmen fest.
Die Vorgabe solle Unklarheiten an der Kasse verhindern. Das Personal sei angehalten, «deeskalierend und respektvoll» zu intervenieren. Man setze auf Prävention und gehe davon aus, dass «die überwiegende Mehrheit» die Regel respektiere.
Jurist: «Der Fall ist rechtlich eindeutig»
«Wir verstehen den Ärger der Konsumentinnen und Konsumenten über diese Handhabung», sagt Lucien Jucker, Jurist bei der Stiftung für Konsumentenschutz.
Dennoch sei der Fall rechtlich eindeutig: Beim Einkaufen von Produkten handle es sich um einen Kaufvertrag gemäss Obligationenrecht. «Bis zum Abschluss des Kaufvertrags an der Kasse bleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin», erklärt Jucker.
Heisst: In den Grittibänz darf das Kind erst nach dem Bezahlen beissen.
Da die Konsumentinnen und Konsumenten bis zur Kasse die Möglichkeit hätten, sich umzuentscheiden, komme der Kaufvertrag erst dort zustande. «Das gilt auch fürs Self-Scanning, da auch hierbei ein Artikel nach dem Scannen entfernt werden kann», stellt Jucker klar.
Erst mit dem Bezahlen der Ware geht das Eigentum auf die Käuferinnen und Käufer über. «Ab dann dürfen die Produkte also auch gegessen werden.»


















