Veranstaltungen können wegen der Corona-Krise nicht durchgeführt werden. Werden die Eintrittspreise automatisch zu Spenden, oder lassen sie sich rückerstatten?
Konzert Veranstaltung Corona spenden
Grossveranstaltungen wie ein solches Konzert sind derzeit aufgrund der Corona-Krise nicht denkbar. - pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gemäss Gesetz müssen Eintrittspreise für abgesagte Veranstaltungen zurückbezahlt werden.
  • Wird eine Veranstaltung verschoben, haben die Konsumenten das Recht auf Rückerstattung.
  • Die Veranstalter des Zürcher Volkslauf zwingen die Läufer nun, das Geld zu spenden.

Das Coronavirus hat die Veranstalter von Marathons, Konzerten, Messen und ähnlichen Anlässen fest im Griff. Aufgrund der Massnahmen zur Einschränkung des Virus sind die Veranstalter von Grossveranstaltungen meist gezwungen, diese vollumfänglich zu verschieben oder abzusagen. Doch was geschieht hierbei mit den bereits bezahlten Eintritten und Tickets?

Gemäss Gesetz muss das Geld zurückbezahlt werden

Aus juristischer Sicht ist die Sachlage hier klar: Eintrittspreise für nichtstattfindende Veranstaltung können zurückverlangt werden. Da der Veranstalter seiner Pflicht nicht mehr nachkommen kann, hat er somit auch kein Anrecht auf das Geld der Ticketkäufer. Dennoch sind solche Situationen, so eindeutig die Rechtslage auch ist, nicht immer eindeutig zu beantworten.

Viele Ticketverkäufer und Veranstalter behalten trotz dieses scheinbar eindeutigen Gesetzes einen Teil des Verkaufspreises als Spenden zurück. Somit wird ein Teil des Schadens auf die Konsumenten abgewälzt. Die dadurch geschädigten Konsumenten könnten somit den Rechtsweg gehen, verzichten aufgrund der meist niedrigen finanziellen Verluste aber meistens darauf.

Gemäss der Stiftung für Konsumentenschutz könne man diese Rückerstattungen, die leicht unter dem eigentlichen Kaufpreis liegen, teilweise verstehen. Die Branche habe hohe Vorkosten gehabt und nun brechen alle Umsätze weg, bestätigt die Stiftung in einem Interview mit SRF. Trotzdem sollten sich auch die Ticketverkäufer wie Ticketcorner und Starticket an den Verlusten beteiligen.

Nicht nur die Eintritte oder Startgelder für abgesagte Veranstaltungen können zurückgefordert werden. Falls eine Veranstaltung verschoben wird, behalten die Tickets in der Praxis meistens ihre Gültigkeit für das Verschiebedatum. Theoretisch müssen Konsumenten eine solche Verschiebung aber nicht akzeptieren. Somit können die Kaufpreise zurückverlangt werden, selbst wenn die Tickets noch eine Gültigkeit haben.

Marathon Sport Spenden Geld
Werden die Startgelder dieser Marathon-Teilnehmer automatisch zu Spenden an den Veranstalter? - pixabay

Der Zürcher Volkslauf verlangt Spenden

Eine ähnliche, rechtlich schwierige Situation ereignete sich nach der Absage des Zürcher Volkslaufs. Bereits im April hätte der Marathon durch die Schweizer Stadt durchgeführt werden sollen. Aufgrund der Corona-Krise war der Volkslauf verschoben worden und sollte im September stattfinden.

Da sich die allgemeine Lage aufgrund des Virus nicht gebessert hatte, war der Volkslauf im September nun vollkommen abgesagt worden. Rechtlich gesehen hätten die Läufer, die sich durch die Bezahlung eines Startgelds angemeldet hatten, dieses zurückerhalten sollen. Doch der Veranstalter bezahlt nun nur maximal 30 Prozent der Startgelder an die Läufer und Läuferinnen zurück.

Wer sein Startgeld nicht zurückhaben möchte, dem bietet der Veranstalter an, es vollumfänglich zugunsten des Zürcher Volkslaufs zu spenden. Als Belohnung für das Spenden der Startgelder sollen die Läufer 20 Prozent Rabatt auf eine Teilnahme im kommenden Jahr erhalten. Der Ärger über diese Rückerstattungspolitik ist unter den Sportlern aber trotzdem gross.

SOS-Kinderdorf
SOS-Kinderdorf Schweiz unterstützt die Beiträge von Nau.ch zum Thema Spenden als Sponsor; hat auf deren Inhalt jedoch keinen Einfluss. Das politisch und konfessionell ungebundene Kinderhilfswerk gibt in über 135 Ländern Kindern in Not ein liebevolles Zuhause. Mindestens 80 Rappen von jedem Spendenfranken fliessen dabei direkt in die Projektarbeit zugunsten von Kindern in Not. - .
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