Der Bundesrat hat das Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht angepasst. Über die Jahr hat sich das Gesetz in der Schweiz bewährt.
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Schweizer Börse SIX - sda - KEYSTONE/EPA EFE/MARISCAL
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat hat das Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht verändert.
  • Obwohl es sich über die Jahre bewährt hat, wurden Feinjustierungen daran vorgenommen.

Das Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht der Schweiz hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch nimmt der Bundesrat einige Feinjustierungen vor. So definiert er, unter welchen Voraussetzungen ein bundesnahes Unternehmen eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses ist. Dieser Schritt ist Folge der Postauto-Affäre um ungerechtfertigt bezogene Subventionen.

Wie die Landesregierung am Mittwoch mitteilte, sind bundesnahe Unternehmen aktuell einer staatlich beaufsichtigten Revisionsstelle unterstellt, wenn sie im Revisionsaufsichtsgesetz gleichzeitig als Gesellschaften im öffentlichen Interesse bezeichnet sind.

Kontrolle durch private Stelle kann reichen

Das ist der Fall, wenn das Unternehmen an der Börse kotiert ist oder aus anderen Gründen der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht untersteht. Ist das nicht der Fall, genügt die Kontrolle durch eine private Revisionsstelle.

Bei der politischen Aufarbeitung der Postauto-Affäre im Parlament wiesen Vertreter der Revisionsaufsichtsbehörde darauf hin, dass auf diese Weise wichtige staatsnahe Betriebe nicht von den erfahrensten Revisionsstellen kontrolliert werden.

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Postauto in Fahrtrichtung Bern auf der Bernstrasse in Hinterkappelen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Der Bundesrat musste daraufhin prüfen, ob alle bundesnahen Unternehmen Gesellschaften des öffentlichen Interesses sein sollten. Er kam indessen zum Schluss, lediglich bestimmte bundesnahe Betriebe als Gesellschaften des öffentlichen Interesses zu deklarieren. Hierzu braucht es im Gesetz klare Kriterien, weshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nun eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeitet.

Zudem beauftragte der Bundesrat das EJPD, nach Abschluss der Aktienrechtsrevision Handlungsbedarf im Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht auszuloten. Dabei stützt er sich auf einen Bericht, welcher die Grundlagen als bewährt erachtete. Einzig bei den Pensionskassen besteht ein Verbesserungsbedarf. Dabei stehen die Qualitätsanforderungen an die Revisionsorgane im Fokus.

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