Der Bundesrat passt das Verfahren der Verrechnungssteuer bei Erbschaften leicht an. Damit sollen bisherige Fehler vermieden werden.
Erbrecht Erbschaft Erben Verrechnungssteuer
Ein Gesetzesbuch zum Thema Erbrecht. (Symbolbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verrrechnungssteuer auf Ebschaftserträge wird neu im Wohnkanton des Erben verrechnet.
  • Bisher war es dabei zu Fehlern gekommen – die Verrechnungssteuer wurde doppelt ausgezahlt.

Erbinnen und Erben können die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen ab Anfang 2022 in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechende Verordnung geändert. Damit wird verhindert, dass die Verrechnungssteuer doppelt zurückerstattet wird.

Die Vernehmlassungsfrist zu dieser Frage ist bereits im März 2020 abgelaufen. Die grosse Mehrheit der teilnehmenden Kantone habe die Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer begrüsst, teilte der Bundesrat mit. Nur drei Kantone hätten sie abgelehnt.

Unterschiedliche Wohnkantone sorgen für Fehler

Heute ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Die Deklaration der Einkünfte und des Vermögens erfolgt aber im Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben.

Laut Bundesrat ist es nicht auszuschliessen, dass die Verrechnungssteuer in der Vergangenheit zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet worden ist: Einmal durch den letzten Wohnsitzkanton des Erblassers an die Erbengemeinschaft, einmal durch den jeweiligen Wohnsitzkanton an den jeweiligen Erben.

Künftig soll jede Erbin und jeder Erbe einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer in ihrem oder seinem Wohnsitzkanton zurückfordern. Die Kantone können damit direkt prüfen, ob die Erträge und das Vermögen aus der noch nicht verteilten Erbmasse in der Steuererklärung deklariert wurde.

Mehreinnahmen dank Fehlerbehebung

Der Bundesrat rechnet damit, dass die Änderungen zu Mehreinnahmen bei der Verrechnungs-, der Einkommens- und der Vermögenssteuer führen. Diese liessen sich nicht quantifizieren, dürften aber von untergeordneter Bedeutung sein, schrieb der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung.

Nicht in die Verordnung aufgenommen hat der Bundesrat die geplante Änderung der Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland. In der Vernehmlassung war auf Ablehnung gestossen, dass diese Prüfung künftig von den Kantonen und nicht mehr von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden sollte.

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