Bundesgericht hebt Baubewilligung für Wärmepumpe in Malters LU auf

Das Wichtigste in Kürze
- Grund für die Aufhebung der Baubewilligung ist die Nähe zum Nachbargrundstück.
- Der Abstand muss mindestens zwei Meter betragen, beim Bauvorhaben sind es weniger.
Eine Wärmepumpe muss mindestens zwei Meter Abstand zum Nachbargrundstück haben. Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde eines Einwohners von Malters LU gutgeheissen und hebt die entsprechende Baubewilligung auf.
Im Jahr 2018 hatten die Eigentümer einer Villa eine Baubewilligung beantragt, um die Luft-Wasser-Wärmepumpe, die sie einige Jahre zuvor auf ihrem Grundstück installierten, zu versetzen. Sie wollten sie 1,65 Meter von einem Nachbargrundstück entfernt platzieren.
Die Nachbarn, die sich wegen des Lärms gegen das Projekt wehrten, scheiterten mit einer Beschwerde vor dem Luzerner Kantonsgericht. Weil sie der Meinung waren, dass der Fall nicht ausreichend untersucht worden sei, wandten sie sich ans Bundesgericht. Sie monierten, die Möglichkeit, die Pumpe an einer anderen Stelle – insbesondere in der Villa – unterzubringen, sei nicht geprüft worden.
Verstoss gegen Bundesrecht
In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die Erstinstallation der Pumpe im Nachhinein nicht genehmigt worden war. Wegen dem vorbestehenden Aussenmodell lehnte es das Kantonsgericht allerdings ab, auch einen neuen Innenstandort für die Pumpe vertieft zu prüfen. Dies verstosse gegen Bundesrecht, schreibt das Bundesgericht.
Dagegen könne auf eine weitere Untersuchung anderer Standorte auf dem Grundstück verzichten werden. Eine solche Lösung belästige wahrscheinlich andere Nachbarn und das Problem werde nur verlagert.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen, welche die Idee einer internen Wärmepumpe ernsthafter prüfen muss. (Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021)
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