Urteil: Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

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Deutschland,

Ein türkischer Koch wollte in Deutschland in einem «Spezialitätenrestaurant» arbeiten. Doch ein Visum wurde ihm verweigert, denn ein Döner-Imbiss falle nicht darunter, befindet ein Gericht.

Zubereitung in einem Döner-Imbiss.
Zubereitung in einem Döner-Imbiss. - Hauke-Christian Dittrich/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Döner-Imbiss ist nach einer Gerichtsentscheidung kein Spezialitätenrestaurant.

Für einen Koch aus der Türkei bedeutet das Urteil, dass er nicht wie geplant in einem Münchner Selbstbedienungsrestaurant arbeiten kann. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit.

Es bestätigte damit eine Entscheidung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir. Die Behörde hatte dem Koch kein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland erteilt und argumentiert, Imbissbetriebe mit Selbstbedienung seien keine Spezialitätenrestaurants. (Az.:VG 14 K 139.19 V)

Diese Entscheidung hatte der türkische Koch nicht akzeptiert und geklagt – erfolglos. Bei dem Betrieb handele es sich nicht um ein Restaurant, in dem Essen serviert werde und Gäste eine gewisse Zeit verweilten, so das Gericht. Vielmehr würden in dem Schnellimbiss «vor einem typischen Dönerspiess» an einem Verkaufstresen Speisen zubereitet und verkauft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Koch kann versuchen, eine weitere Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu erreichen. Die Berliner Gerichte sind wegen des Amtssitzes des Auswärtigen Amtes in der Hauptstadt für sämtliche Visa-Verfahren zuständig.

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