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    Tagegeld-Anspruch endet nicht mit letztem Arzt-Besuch

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    Deutschland,

    Bei Unfallversicherungen lässt sich oft auch ein Tagegeld vereinbaren. Dieses wird gezahlt, wenn man nach einem Unfall eine Zeit lang ärztlich behandelt werden muss. Zählen dazu auch Besuche bei der Krankengymnastik?

    Das Tagegeld einer Unfallversicherung wird in der Regel bis zum Abschluss einer ärztlichen Behandlung gezahlt. Das kann laut BGH auch die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmassnahmen umfassen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
    Das Tagegeld einer Unfallversicherung wird in der Regel bis zum Abschluss einer ärztlichen Behandlung gezahlt. Das kann laut BGH auch die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmassnahmen umfassen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn - dpa-infocom GmbH

    Das Wichtigste in Kürze

    • Menschen mit einer Unfallversicherung steht Tagegeld bis zum Abschluss ihrer Behandlung und nicht nur bis zum letzten Arztbesuch zu.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Bayern entschieden.

    Der Kläger hatte bei seinem letzten Arztbesuch noch «10 x Krankengymnastik» verordnet bekommen. Seine Versicherung weigerte sich, für diese Zeit weiter Tagegeld zu zahlen - zu Unrecht, wie aus dem von Anfang November hervorgeht. (Az. IV ZR 19/19)

    Der Mann hatte sich im April 2016 bei einem Unfall einen Finger verletzt. Am 16. Juni war er das letzte Mal beim Facharzt. Weil er immer noch Probleme hatte, verschrieb dieser ihm Krankengymnastik.

    In den massgeblichen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen stehen zwei Voraussetzungen für die Zahlung von Tagegeld: Der Patient muss «in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung» sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg meinte, dass die Krankengymnastik dazu nicht mehr gehört. Der Mann sei am 16. Juni 2016 aus der ärztlichen Verantwortung entlassen worden.

    Das widerspricht laut BGH aber dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten. Dieser werde weitere Therapie-Termine wie hier die Krankengymnastik «regelmässig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen». Ob mit dem Arzt danach noch einmal ein Kontrolltermin vereinbart sei, dürfte für ihn hingegen keine Rolle spielen. Die obersten Zivilrichter kommen deshalb zu dem Schluss, dass eine ärztliche Behandlung «regelmässig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmassnahmen» umfasst.

    Der Kläger dürfte also noch Geld von seiner Versicherung bekommen. Das OLG Nürnberg muss jetzt nur noch klären, ob der Mann die verschriebene Krankengymnastik auch wirklich wahrgenommen hat.

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