Darf ein psychisch kranker Mann gegen seinen Willen mit einer Elektroschock-Therapie behandelt werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Laut eines BGH-Urteils darf ein Patient nur dann gegen seinen Willen zwangsbehandelt werden, wenn die Methode von Experten als angemessen bewertet wurden. Foto: Uli Deck/dpa
Laut eines BGH-Urteils darf ein Patient nur dann gegen seinen Willen zwangsbehandelt werden, wenn die Methode von Experten als angemessen bewertet wurden. Foto: Uli Deck/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einem Patienten darf gegen seinen Willen nur eine ärztliche Behandlung aufgezwungen werden, die einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht.

Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar.

In dem konkreten sollte ein junger Mann mit Schizophrenie zwangsweise einer Elektrokrampftherapie unterzogen werden. Das ist laut BGH nicht zulässig (Az. XII ZB 381/19).

Bei dieser Therapie lösen die Ärzte unter Narkose durch kurze elektrische Reizung des Gehirns einen Krampfanfall aus, der zu neurochemischen Veränderungen führt. Bei bestimmten schweren Depressionen gilt das als bestmögliche Behandlung. Für Patienten mit Schizophrenie gibt es keine solche eindeutige Empfehlung.

Der 26-Jährige war schon häufiger in der Psychiatrie gegen seinen Willen mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden - ohne grösseren Erfolg. Auf Grundlage eines neuen Sachverständigengutachtens gestatteten Heidelberger Gerichte dem Betreuer des Mannes, in die - notfalls auch zwangsweise - Elektrokrampftherapie einzuwilligen.

Dagegen legten der Patient und seine Mutter in Karlsruhe erfolgreich Beschwerde ein. Laut Gesetz darf der Betreuer einer Zwangsbehandlung nur zustimmen, wenn diese «zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden».

Nach der BGH-Richter kann eine Behandlung nur dann notwendig sein, wenn Experten sie einhellig zur Therapie empfehlen. Ein solcher breiter Konsens könne sich zum Beispiel in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer oder in medizinischen Leitlinien ausdrücken, hiess es. Für die Elektrokrampftherapie bei Schizophrenie-Patienten vermittelten die Stellungnahmen und Leitlinien aber keinen solchen Konsens.

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