Im Islam ruft der Muezzin fünf Mal täglich zum Beten auf. In Deutschland wird während der Corona-Krise über den Gebetsruf debattiert.
Muezzin Islam
Der Ruf des Muezzin führte zu einer Demonstration. - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Im Islam ruft der Muezzin die Muslime fünf Mal am Tag zum Gebet auf.
  • In Deutschland sind wegen der Corona-Krise Versammlungen in der Moschee untersagt.
  • Der Gebetsaufruf sorgt vor allem während dem Fastenmonat «Ramadan» für Gesprächsstoff.

Der Ruf des Muezzin sorgt in Deutschland für mächtig Gesprächsstoff. Angehörige des Islam werden so fünfmal täglich zum Gebet aufgerufen. Ein regelrechter Streit spaltet die Nation rund um diese Thematik derzeit. In der Corona-Krise sind religiöse Versammlungen in den muslimischen Moscheen untersagt.

Bis am 23. Mai dauert der Ramadan der Muslime noch an. Viele Moscheegemeinden haben deswegen eine Sondergenehmigung erbeten, dass der Muezzin die Gläubigen während des Fastenmonats öffentlich zum Gebet rufen darf.

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Eine Kette versperrt den Weg zu einer Moschee in Köln. - keystone

Es sei die einzige Möglichkeit, wie der Kontakt zwischen Moschee und Gläubigen aufrechterhalten werden könne. So argumentieren die Verbände, welche den Islam in Deutschland vertreten, ihr Anliegen. Die Behörden reagieren dann auch unterschiedlich.

Während in einigen Städten und Regionen der Gebetsruf verboten wird, ist er in anderen erlaubt. Und das sorgt für Diskussionsstoff. In April kam es in Berlin zu Tumulten, weil unzählige Muslime dem Ruf des Muezzin gefolgt waren. Sie mussten von der Polizei vertrieben werden.

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Wegen der Corona-Krise sind Versammlungen in deutschen Moscheen untersagt. Angehörige des Islam können dem Ruf des Muezzin nicht mehr folgen. - keystone

Laut «Tagesanzeiger» stellen sich 61 Prozent der befragten Deutschen gegen den Gebetsaufruf. Einige Bundestagsfraktionen würden den Ruf gerne erlauben. Die Meinungen sind allerdings verschieden.

Aus rein rechtlicher Sicht würde nichts gegen den Muezzin-Ruf sprechen. Dieser geniesst nämlich den Schutz der Religionsfreiheit.

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