In der Schweiz und in der EU könnten CBD-Hanfprodukte zukünftig als Lebensmittel eingestuft werden. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
CBD Hanf
Mehrere Fläschchen von CBD-Prdodukten stehen am 28.03.19 aufgereiht bei einem Vorstellungs-Event von Vapevent in Brooklyn, New York (USA). - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • CBD-Hanfprodukte könnten in Zukunft in der Schweiz als Lebensmittel klassifiziert werden.
  • Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

Hanfprodukte mit Cannabidiol könnten in der Europäischen Union – und der Schweiz – künftig als Lebensmittel eingestuft werden. Dies bestätigte ein Sprecher der EU-Kommission am Donnerstag. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom November.

Die Kommission hat daraufhin ihre bisherige Linie geändert. Sie nahm die Prüfung mehrerer Zulassungsanträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel wieder auf.

CBD ist kein «Suchtstoff»

Das Lebensmittelrecht schliesst nach Angaben der Kommission Stoffe als Lebensmittel aus, die nach zwei Uno-Übereinkommen als betäubend oder psychotrop gelten. In einem der Abkommen – dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe – ist Cannabisextrakt erwähnt. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission bisher die Ansicht, dass Produkte mit CBD keine Lebensmittel sein können.

Viele CBD-Produkte gibt es nur im Internet.
Viele CBD-Produkte gibt es nur im Internet. - Keystone

Der EuGH kam jedoch am 19. November zu dem Schluss, das Übereinkommen sei nicht wörtlich auszulegen. Denn dies widerspräche dem Grundgedanken des Abkommens, «die Gesundheit und das Wohl der Menschheit» zu schützen. CBD sei kein «Suchtstoff», da es nach dem Stand der Wissenschaft offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe.

Kommission prüft nun Lebensmittel-Frage

Die Kommission prüft nun erneut, ob es sich um Lebensmittel im Sinne des EU-Rechts handelt. Danach nimmt die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit EFSA eine eigene Bewertung vor.

In der Schweiz ist die gesetzliche Lage ähnlich: «Die Extrakte von Cannabis sativa L., die Cannabinoiden wie Cannabidiol (CBD) und mit Extrakten von Cannabis sativa L. oder mit CBD angereicherte Lebensmittel (z. B. Hanfsamenöl mit Zusatz von CBD, Nahrungsergänzungsmittel mit CBD) (werden) als sogenannte neuartige Lebensmittel klassiert (Art. 15 LGV) und benötigen daher eine Zulassung (Art. 16 LGV)» heisst es in der Vollzugshilfe des BAG zu Produkten mit Cannabidiol. «Aktuell ist CBD nicht als Zutat in Lebensmitteln zugelassen (neuartiges Lebensmittel)».

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