Luftfracht: Einmalige Schlamperei reicht für Tätigkeitsverbot

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Deutschland,

In manchen Branchen ist sorgfältiges Arbeiten entscheidender als anderswo. Entsprechend scharf können die Konsequenzen ausfallen, wenn Beschäftigte gegen die Anforderungen verstossen.

Wer in der Luftfracht-Kontrolle tätig ist, kann sich keine Verstösse gegen die Sorgfaltsanforderungen erlauben.
Wer in der Luftfracht-Kontrolle tätig ist, kann sich keine Verstösse gegen die Sorgfaltsanforderungen erlauben. - Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

In der Luftfracht gelten strenge Sicherheitsanforderungen für das Personal. Wer dagegen verstösst, muss bereits bei einmaligen schwerwiegenden Fehlverhalten mit einem Tätigkeitsverbot rechnen.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweigs (Az: 2 B 51/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

In dem Fall ging es um eine Luftfracht-Kontrolleurin, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst zu überprüfen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin gekündigt.

Zweifel an Verlässlichkeit: Kein Schaden erforderlich

Einen Eilantrag der Frau gegen das Tätigkeitsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. An Sicherheitskontrollen würden besonders strenge Anforderungen gestellt. Diese habe die Antragstellerin verletzt. Sie habe den Sicherheitsstatus «blind» vergeben.

Darin liege ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoss, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Ein einmaliger schwerer Sorgfaltsverstoss genüge für das Tätigkeitsverbot. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei.

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