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    Linksextremistischer Anführer in Haft: Der Fall Johann G.

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    Deutschland,

    Mutmasslicher Kopf der linksextremen Gruppe um Lina E. wurde festgenommen und befindet sich nun in Untersuchungshaft.

    Hier entscheidet ein Ermittlungsrichter, ob Verdächtige in Untersuchungshaft kommen.
    Hier entscheidet ein Ermittlungsrichter, ob Verdächtige in Untersuchungshaft kommen. - Uli Deck/dpa

    Nach der Festnahme eines mutmasslichen Anführers der gewalttätigen linksextremen Szene ist der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Ein Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe setzte einen Haftbefehl in Vollzug, wie eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft sagte. Die Behörde wirft Johann G. Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Vereinigung vor.

    Er soll der Leipziger Gruppierung um die Studentin Lina E. angehört und innerhalb der Vereinigung neben E. «eine herausgehobene Stellung» eingenommen haben, wie die Bundesanwaltschaft mitteilte.

    «Die auch überregional vernetzte Vereinigung führte in den Jahren 2019 und 2020 gewaltsame Angriffe gegen Personen durch, die aus ihrer Sicht der «rechten Szene» angehörten», heisst es in der Mitteilung.

    Es gab zahlreiche Verletzte. Die Mitglieder hätten die Aktionen in der Regel intensiv vorbereitet und unter anderem vorab Lebensgewohnheiten der ausgewählten Opfer ausgespäht.

    Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung

    Zu ihrer militanten linksextremistischen Ideologie habe gehört, dass sie den bestehenden demokratischen Rechtsstaat, das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung sowie das staatliche Gewaltmonopol ablehnten.

    Ferner soll Johann G. im Februar 2023 in der ungarischen Hauptstadt Budapest mit Komplizen Menschen angegriffen haben, die aus Sicht der Angreifer dem rechten Spektrum zuzuordnen waren.

    Auch hierbei wurden den Angaben nach mehrere Menschen verletzt. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm daher vor, sich in mehreren Fällen an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Zudem legt sie ihm unter anderem gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch und Sachbeschädigung zur Last.

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