Uber Black missachtet laut einem Berliner Taxiunternehmer die Regeln für Mietwagengeschäfte. Deshalb zog er Uber vor das Gericht.
Ein Uber-Schild ist am Flughafen LaGuardia in New York zu sehen.
Ein Uber-Schild ist am Flughafen LaGuardia in New York zu sehen. - AP Photo
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Das Wichtigste in Kürze

  • Uber Black steht wegen einer Klage am Bundesgerichtshof in Deutschland vor dem Aus.
  • Ein Taxiunternehmer klagte, der Service verstosse gegen das Personenbeförderungsgesetz.

Der Limousinen-Service Black des US-Fahrdienstleisters Uber steht in Deutschland möglicherweise vor dem Aus. Das zeichnete sich am Donnerstag bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab.

Das endgültige Urteil werden die deutschen Bundesrichter allerdings erst in den nächsten Wochen verkünden. Der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold klagt seit Jahren gegen Uber Black. Er beanstandet, dass das Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in den Niederlanden hat, per App Mietwagen-Fahrern in Deutschland Aufträge weiterleitet, die Preise bestimmt und abrechnet, aber die für das Mietwagengeschäft vorgeschriebenen Regeln missachtet.

Rückkehrpflicht missachtet

Mietwagen müssen nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz nach einer Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren, haben also eine sogenannte Rückkehrpflicht. Ausserdem müssen sie Aufträge grundsätzlich am Sitz des Unternehmens oder in der Wohnung entgegennehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf.

Uber Black berief sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings in einem Rechtsstreit in Spanien, dass Uber bei seiner bisherigen Geschäftspraxis kein reiner Vermittler sei und sich nicht auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Vielmehr sei das Unternehmen dem nationalen Recht unterworfen. Damit hätte Uber das deutsche Personenbeförderungsgesetz zu beachten.

Der I. Zivilsenat des BGH deutete nun an, dass Uber Black hiergegen wohl verstosse und der Unterlassungsanspruch des Berliner Taxiunternehmers Leipold bestehe. Den Einwand des Uber-Anwalts, dass das EuGH-Urteil nicht auf Uber Black anwendbar sei, sahen die Bundesrichter skeptisch. Der BGH wird nun in letzter Instanz entscheiden.

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