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Kein Schadenersatz für zugeparkte Porsche-Besitzerin mit Zweitwagen

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Deutschland,

Eine Porsche-Besitzerin bekommt keinen Schadenersatz, weil ihr Auto einige Tage lang zugeparkt war und sie deswegen ihren Zweitwagen fahren musste.

BGH entscheidet gegen Porsche-Besitzerin
BGH entscheidet gegen Porsche-Besitzerin - AFP/Archiv

Ein aus ihrer Sicht niedrigeres Prestige, ein anderes Fahrgefühl oder mehr Genuss beim Fahren machten es nicht unzumutbar, das andere Auto zu nutzen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe. Ihr sei kein Vermögensschaden entstanden. (Az. VI ZR 35/22)

Die Klägerin hatte ihr Porsche-Cabrio in einer Garage geparkt. Der Eigentümer der Garage führte einen Rechtsstreit mit der Firma, welche die Garage gemietet hatte. In dem Zusammenhang blockierte er zwei Wochen lang die Ausfahrt des Porsche, indem er ein anderes Fahrzeug davor abstellte.

Die Klägerin wollte zu der Zeit in den Urlaub an den Gardasee fahren. Ihren Zweitwagen, einen 3er BMW, hielt sie nicht für gleichwertig. In Leipzig klagte sie gegen den Garagenbesitzer wegen der Blockade auf Nutzungsausfallentschädigung von 175 Euro pro Tag, also insgesamt 2450 Euro. Vor dem Amtsgericht und später dem Landgericht hatte sie aber keinen Erfolg.

Das Landgericht erklärte, dass sie keinen Anspruch auf Schadenersatz habe, da ihr ja ein anderes Auto zur Verfügung gestanden habe. Die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug sei kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung. Ähnlich argumentierte nun auch der BGH und wies die Revision zurück.

Zwar habe der Garageneigentümer rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin an dem Porsche verletzt. Um eine Entschädigung zu bekommen, sei es aber notwendig, dass ein Autobesitzer seinen Wagen in der fraglichen Zeit tatsächlich nutzen wollte und ihn für die alltägliche Lebensführung auch brauche. Das gelte jedoch nicht, wenn er ein weiteres zumutbares Auto habe. Vorteile, welche die Lebensqualität erhöhten – wie etwa das höhere Prestige eines Wagens – seien kein ersatzfähiger materieller Wert.

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