Impfpflicht in der Pflege vom Bundesverfassungsgericht bestätigt

Keystone-SDA
Keystone-SDA

Deutschland,

Impfung oder arbeitslos. Jetzt verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen einer Impfpflicht unterliegen.

impfpflicht
Das deutsche Verfassungsgericht macht sich für die Impfpflicht für Pflegepersonal stark. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland wurde die Impfpflicht für Pflegeberufe vom Verfassungsgericht gutheissen.
  • Eine entsprechende Beschwerde wurde abgewiesen.

Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal in Deutschland ist rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen.

Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich. So argumentierte das höchste deutsche Gericht nach Angaben vom Donnerstag in Karlsruhe. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)

Impfpflicht vernachlässigt Schutz der Bevölkerung über Grundrechte Einzelner

Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Die Abwägung des Gesetzgebers, «dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer freien Impfentscheidung» zu geben, sei nicht zu beanstanden.

Impfpflicht Verstöße
«Impfpflicht? Nein Danke!» steht auf dem Rücken eines Demonstranten auf dem Potsdamer Platz in Berlin. - Annette Riedl/dpa

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind.

Ebenso Mitarbeiter in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

impfpflicht mainz
1 Interaktionen
Karlsruhe
Corona
1 Interaktionen
Stuttgart
Gesundheit Aargau
5 Interaktionen
Fit in den Herbst

MEHR IN NEWS

Stein SG
Stein SG
Buchs SG
Buchs SG
Bitcoin Krypto CLARITY Act
Nach Abstimmung

MEHR CORONAVIRUS

Luftfahrt
9 Interaktionen
Passagierzahlen
Long Covid
4 Interaktionen
Obwalden
obwaldner kantonalbank
2 Interaktionen
Kanton Obwalden
Corona viren
21 Interaktionen
Neue Forschung

MEHR AUS DEUTSCHLAND

Thomas Gottschalk
5 Interaktionen
Neue Untersuchung
a
3 Interaktionen
Nach Todesfällen
schauspieler ralf richter
«Das Boot»-Star