BGH: Eltern können vom Exfreund ihrer Tochter Geldgeschenk zurückfordern

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Deutschland,

Nach dem Scheitern einer Beziehung ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zumutbar, ein erst kurz zuvor erhaltenes Geldgeschenk zurückzahlen zu müssen.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftsgrundlage der Schenkung nach Trennung des Paars weggefallen.

Der BGH entschied am Dienstag, dass Eltern Geld für einen Immobilienkauf vom früheren Lebensgefährten ihrer Tochter zurückverlangen können. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, weil sich die Tochter und ihr Freund weniger als zwei Jahre danach getrennt hätten. (Az. X ZR 107/16)

Die Eltern hatten das nicht verheiratete Paar beim Kauf einer Immobilie mit 104.000 Euro unterstützt. Als sich die Tochter und ihr Freund trennten, verlangten die Eltern von diesem die Hälfte des Gelds zurück. In den Vorinstanzen sprachen die Gerichte den Eltern 47.000 Euro zu. Sie nahmen lediglich einen kleinen Abschlag vor, weil das Paar gemeinsam in der Immobilie gewohnt und sich so der Zweck der Schenkung «teilweise verwirklicht» habe.

Der Bundesgerichtshof wies die gegen die bisherigen Urteile von dem Exfreund eingelegte Revision zurück. Bei einem Geldgeschenk für einen Immobilie hegten Eltern «typischerweise die Erwartung», dass diese «zumindest für eine Dauer gemeinsam» genutzt werde. Die Bundesrichter hoben aber auch hervor, dies erlaube aber nicht die Annahme, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden.

Im konkreten Fall beruhte die Entscheidung des Berufungsgerichts allerdings nach Ansicht des BGH «auf einer rechtlich möglichen Würdigung». Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei nicht weggefallen, weil die Beziehung nicht ein ganzes Leben gehalten habe, sondern weil sich das Paar schon weniger als zwei Jahren nach dem Geschenk getrennt habe.

Es sei in einem solchen Fall anzunehmen, dass es bei einem absehbaren Ende der Beziehung nicht zu der Schenkung gekommen wäre. Wenn keine besonderen Umstände vorlägen, sei es dem Beschenkten deshalb zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Der Bundesgerichtshof hält allerdings grundsätzlich die Berechnung eines Abschlags auf die Rückzahlung nicht für nicht gerechtfertigt. Es liege fern, dass die Eltern die Höhe des Geschenks «um eine bestimmte Quote» verringert hätten, wenn sie die tatsächliche Dauer der Beziehung vorausgesehen hätten. In dem Rechtsstreit wirkt sich dies praktisch aber nicht aus, weil nur der Exfreund und nicht die Eltern Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hatten.

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