Beschwerde gegen abgelehnte Kostendeckung für Medikament abgewiesen
Einer Schweizerin mit seltener Krankheit wurde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihre Beschwerde abgelehnt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde einer Schweizerin abgewiesen, die an einer seltenen Krankheit leidet. Ihre Krankenkasse weigerte sich, die Kosten für die sehr teure medikamentöse Behandlung zu übernehmen.
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin leidet an spinaler Muskelatrophie. Es handelt sich um eine vererbbare, neurodegenerative Erkrankung, die zu einer progressiven Lähmung führt. Die Krankheit brach bei der Betroffenen im Alter von acht Monaten aus. Sie ist Tetraplegikerin und wird seit 2016 künstlich beatmet.
Ihre Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten für das Medikament Spinraza zu erstatten. Gemäss der Patientin würde dieses Medikament wahrscheinlich wirksam sein.
Ausnahmeregelungen und ihre Grenzen
In seinem Urteil hält das der Gerichtshof am Dienstag fest, dass Spinraza in der Schweiz auf der Liste der Medikamente steht, die von der Grundversicherung übernommen werden – ausser bei Patienten, die beatmet würden. Dies treffe auf die Klägerin zu.
Ausnahmsweise seien Krankenversicherungen verpflichtet, eingeschränkt zugelassene Arzneimittel zu bezahlen, wenn ein hoher Nutzen bei einer Krankheit zu erwarten sei, die tödlich verlaufen oder chronische Gesundheitsprobleme bereiten könne. Darüber hinaus dürfe es keine andere zugelassene wirksame Behandlung geben.
Gemäss Schweizer Rechtsprechung muss dieser hohe Nutzen nicht nur im konkreten Fall des betreffenden Versicherten, sondern auch allgemein nachgewiesen werden.
Nach der Verabreichung der ersten Dosen des privat finanzierten Medikaments an die Beschwerdeführerin kamen die Schweizer Gerichte zu dem Schluss, dass die medizinischen Studien nicht den erforderlichen Nachweis eines allgemeinen Nutzens erbracht hätten. Die Strassburger Richter haben die Beschwerde der Frau abgewiesen. (Fall-Nummer 2933/23)