Russischer Oligarch bleibt in der Schweiz auf Sanktionsliste
Ein russischer Oligarch ist mit seiner Beschwerde gegen die Aufnahme auf die Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine auch vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Richter in Lausanne wiesen in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil sein Begehren ab, die Sperrung seiner Vermögenswerte aufzuheben.

Der Beschwerdeführer war Mitte März 2022 auf die Sanktionsliste gemäss der vom Bundesrat erlassenen Ukraine-Verordnung gesetzt worden. Ende Juni desselben Jahres beantragte sein Anwalt die Streichung seines Mandanten von dieser Liste. Er argumentierte im Wesentlichen, die angeführten Tatsachen seien nicht relevant und die verhängten Sanktionen verstiessen gegen Schweizer Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Argumentation bereits 2025 zurückgewiesen. Es kam zum Schluss, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit ein einflussreicher Unternehmer im Metallsektor sei – einem Wirtschaftszweig, der dem russischen Staat erhebliche Einnahmen verschaffe. Die Sperrung seiner Vermögenswerte könne daher den Druck auf das Regime von Präsident Wladimir Putin erhöhen.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hält fest, dass der Bund Zwangsmassnahmen erlassen kann, um Sanktionen zur Durchsetzung des Völkerrechts, einschliesslich der Menschenrechte, umzusetzen. Vor diesem Hintergrund habe die Schweiz nach dem russischen Militäreinsatz in der Ukraine beschlossen, die von der Europäischen Union gegen das Regime von Wladimir Putin verhängten Sanktionen zu übernehmen.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine sieht vor, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die Personen oder Organisationen gehören oder von diesen kontrolliert werden, die auf der Sanktionsliste stehen. Voraussetzung für eine Aufnahme auf diese Liste ist unter anderem, dass eine Person oder Einrichtung als bedeutende Einnahmequelle für die russische Regierung gilt.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass es angesichts des ausgeprägt politischen Charakters der Sanktionen nicht über deren grundsätzliche Berechtigung zu befinden habe. Entsprechend wies es auch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Schweiz hätte solche Sanktionen gar nicht erst verhängen dürfen.










