Wenn die Liebe zerbricht, hat das handfeste Folgen. Eine Scheidung wirkt sich insbesondere auf die Finanzen und die Vorsorgesituation aus.
Vorsorge
Im Interview erklärt die Familienrechtsanwältin Carole Herzog, inwiefern sich eine Scheidung auf die Vorsorgesituation auswirkt. - zVg

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung schmerzt. Trotzdem gilt es, in Sachen Altersvorsorge einiges zu beachten.
  • Denn eine Scheidung hat Auswirkungen auf die Altersvorsorge in allen drei Säulen.
  • Als Unternehmerin oder Unternehmer ist eine Beratung vor der Gründung unerlässlich.
  • Im Interview klärt die Familienrechtsanwältin Carole Herzog auf.
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Eine Scheidung ist schmerzlich für alle Beteiligten und hat handfeste Folgen. Die Familienrechtsanwältin Carole Herzog berichtet, was unter anderem die Auswirkungen auf die Vorsorgesituation sind.

Frau Herzog, welche Fragen sollte man bereits vor der Hochzeit klären?

Mir wäre es ein grosses Anliegen, dass sich die Brautleute Gedanken machen, welche rechtlichen Konsequenzen eine Hochzeit hat. Viele können zwar stundenlang über den Nachnamen oder das Hochzeitsmenü diskutieren, aber sie wissen zum Beispiel nicht, dass es drei mögliche Güterstände in der Ehe gibt und welche Auswirkungen diese im Falle einer Scheidung hätten. Wenn hier mehr Wissen vorhanden wäre, würden viele Probleme erst gar nicht entstehen.

Immer wieder sehe ich auch, dass sich einer der beiden Partner überhaupt nicht um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert hat. Doch ohne Wissen und ohne Unterlagen ist man im Verfahren sehr benachteiligt, weil man ja gar nicht genau weiss, welche Güter überhaupt bestehen. Ebenso ist es problematisch, wenn man einen guten Plan hat, ihn aber im Alltag nicht lebt, sondern zum Beispiel alles von allen Konten gezahlt wird. Dann verlieren irgendwann alle Beteiligten die Übersicht.

Was sind die drei Güterstände und was bedeuten sie?

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand und gilt immer dann, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist: Alles, was während der Ehe erwirtschaftet wird, ist hälftig zu teilen bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Was die Eheleute bereits vor der Hochzeit besessen, geschenkt bekommen oder geerbt haben, fällt ins Eigengut und muss in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt werden.

Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsame Kasse, sondern beide Partner bewirtschaften ihr Vermögen separat. Dieser Güterstand muss in einem Ehevertrag festgelegt oder vom Gericht angeordnet werden.

Die Gütergemeinschaft muss zwingend in einem Ehevertrag festgelegt werden. Dabei gehört alles, was nicht als Eigengut ausgeschlossen wurde, den Eheleuten gemeinsam. Dieser Güterstand bietet den grössten Spielraum, über einen Ehevertrag individuelle Regelungen zu finden, so kann zum Beispiel eine Firma oder eine Immobilie aus dem gemeinsamen Vermögen herausgenommen werden.

Ist ein Ehevertrag nicht unromantisch? Schliesslich denkt doch jedes Paar: «Wir gehören zu den Glücklichen, bei denen das Band für immer hält.»

Ja, das denken alle. Doch faktisch wird fast die Hälfte aller Ehen geschieden – und beim zweiten Mal macht eine Mehrheit der Eheleute einen Ehevertrag. Da kommt es ihnen nicht mehr unromantisch vor, zumal sie aus der ersten Ehe gelernt haben.

Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf die Altersvorsorge in der 1., 2. und 3. Säule?

Findet die Scheidung vor der Pensionierung statt, sieht die Situation so aus: In der 1. Säule, also in der AHV, werden die während der Ehe entstandenen Einkommen unabhängig vom Güterstand von Gesetzes wegen hälftig verteilt. Dazu gehören auch Erziehungsgutschriften für gemeinsame Kinder. Dieses AHV-Splitting findet ausserhalb des Scheidungsverfahrens statt und ist klar geregelt, ohne Verhandlungsspielraum.

Bei einer Scheidung nach der Pensionierung wird die Ehegattenrente aus der AHV auf zwei Einzelrenten aufgeteilt. Wegen der Plafonierung der Ehegattenrente ist die Summe beider Einzelrenten bei vielen höher.

Die 2. Säule ist aufgrund ihrer Komplexität spannender – auch dort ist ein hälftiges Splitting der jeweiligen Altersguthaben inklusive Zinsen und unter Umständen freiwilligen Einkäufen vorgesehen, wenn die Scheidung vor der Pensionierung stattfindet. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten. So kann man auch ganz auf einen Ausgleich verzichten – zum Beispiel je nach Ehedauer oder Güterstand. Hier gibt es relativ viel Spielraum. Analog zur Säule 3a können die zugesprochenen Altersguthaben nicht bezogen werden, sondern müssen in die eigene Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden. Findet die Scheidung nach der Pensionierung statt, kennt das Gesetz neu auch eine Teilung der Renten.

In der 3. Säule gilt das ganz normale Güterrecht: Die Ersparnisse aus der Säule 3a werden genauso behandelt wie zum Beispiel ein Sparkonto oder ein Aktienpaket. Sie werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Allerdings kann die Säule 3a nicht einfach ausgezahlt werden, denn sie ist ja erst zur Pensionierung oder in gewissen Ausnahmesituationen verfügbar. Deshalb müssen Werte aus der Säule 3a in eine andere Säule 3a übertragen werden oder es muss eine Kompensation aus freiem Vermögen stattfinden.

Welche Möglichkeiten bestehen in der 2. Säule, um Lücken nach dem sogenannten «Scheidungsausgleich» zu schliessen?

Es besteht die Möglichkeit von freiwilligen Einkäufen. Dafür gibt es nach einer Scheidung spezielle Regelungen. Oft ist aber die Frage, ob sich die Person nach der Scheidung überhaupt noch einen Einkauf leisten kann.

Was ist, wenn ein Partner während der Trennungsphase oder auch nach der Scheidung invalid wird oder verstirbt?

Eine Invalidität hat Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung. Wenn das Scheidungsverfahren aber noch in der Schwebe ist, sind die Konsequenzen schwerer abzuschätzen. Bei einem Todesfall ist die Situation aus rechtlicher Sicht klarer – mit dem Tod wird jegliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren gegenstandslos, weil es nicht mehr notwendig ist.

Stirbt der Partner nach der Scheidung, hat die Ehefrau dennoch Anspruch auf eine Witwenrente aus der AHV und der Pensionskasse, sofern sie zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 Jahre alt war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei Männern ist die Situation komplizierter.

Wie lange muss ich maximal Unterhalt zahlen?

Eltern zahlen für ihre Kinder bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Erstausbildung Unterhalt. Grundsätzlich sind beide Eltern verpflichtet, für die Kinder aufzukommen. Betreuungsaufgaben werden bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge mitberücksichtigt. Frauen werden nach dem neuen Scheidungsrecht jedoch schnell zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verpflichtet. Früher sprachen die Gerichte bei sogenannten «lebensprägenden» Ehen grundsätzlich nachehelichen Unterhalt bis zur ordentlichen Pensionierung zu. Mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht mehr so klar und es kommt sehr auf die individuelle Situation an.

Welche Auswirkungen hat es auf die Vorsorge, wenn einer der Ex-Ehepartner erneut heiratet oder es Kinder aus einer neuen Beziehung gibt?

Dann wird es kompliziert und man sollte sich unbedingt beraten lassen: In der 1. Säule erlischt bei einer erneuten Heirat der Anspruch auf eine Witwenrente. Waisenrenten werden jedoch weiterhin ausbezahlt. In der 2. Säule ist die Situation sehr komplex. Das Gesetz zur beruflichen Vorsorge BVG sieht vor, dass bei Wiederheirat grundsätzlich keine Ehegatten- bzw. Partnerrenten mehr ausgezahlt werden. Die Reglemente der Pensionskassen können aber davon abweichen, so dass in gewissen Fällen doch noch weiterhin eine Rente ausgezahlt wird. Wenn Kinder aus einer neuen Beziehung vorhanden sind, gilt die neue Familie als schützenswert und die Kinder kommen im Todesfall vor dem Ex-Partner zum Zuge. Falls es aus beiden Beziehungen Kinder gibt, wird es noch komplizierter.

Wie fair ist das Schweizer Scheidungsrecht?

Die Frage ist enorm schwer zu beantworten. Die prinzipiellen Regelungen im Güterrecht sind sehr fair – in der Praxis hängt es davon ab, wie die beiden Partner es miteinander gelebt haben. Interessanterweise ist das Bundesgericht progressiver als unsere Gesellschaftsentwicklung: Es geht davon aus, dass beide Eltern die Kinder gleichberechtigt erziehen wollen und dass beide Partner auch mit Kindern erwerbstätig sind. Pauschal lässt sich sagen, dass sich Männer tendenziell bei der Kindererziehung benachteiligt fühlen und Frauen beim Unterhalt. Fairness liegt eben auch im Auge des oder der Betrachtenden. Die ganz grossen Emotionen entstehen meist bei den Kindern und beim Unterhalt. Güterrecht und insbesondere Vorsorge sind da meistens emotionsloser.

Was ist der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung?

Eine gerichtliche Trennung im eigentlichen Sinne kommt sehr selten zum Zug, eigentlich nur bei Menschen, die etwa aus religiösen Gründen keine Scheidung für sich wünschen. Was landläufig «Trennung» genannt wird, ist eigentlich das sogenannte Eheschutzverfahren, also der Zeitraum, in dem die Partner bereits räumlich getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind. Für diese Zeit sucht man eine vorübergehende Lösung in Bezug auf Kinder, Unterhalt und Wohnung für die Dauer der Trennung. Wenn beide mit der Scheidung einverstanden sind, kann man sich jederzeit scheiden lassen, spätestens zwei Jahre nach der Trennung ist die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners möglich.

Anwalt oder Mediation: Was ist vorteilhafter?

Es kommt drauf an. Mediationsverfahren machen dann Sinn, wenn die Parteien auf Augenhöhe miteinander diskutieren können und in der Lage sind, gemeinsam eine faire Lösung zu finden. Wenn jedoch die Rollenmuster in der Beziehung so sind, dass eine Person mehr Macht hat, dann widerspiegelt sich das oft auch in der Scheidungskonvention.

Deshalb bevorzuge ich persönlich eine gemeinsame Beratung mit einem Anwalt oder einer Anwältin. Wenn ich solche Termine mache, nehme ich regelmässig Einfluss auf die Diskussion und steuere das Gespräch, indem ich zum Beispiel sage, wie ein Gericht in dieser Situation vermutlich entscheiden würde. Die Parteien sind in der Regel froh um diese Informationen. Denn oft gibt es ja die Sorge, dass man vor Gericht doch noch mehr hätte erreichen können.

Die Lösungen, auf die sich zwei Partner gemeinsam einigen, sind die tragfähigsten. Wenn ich jedoch merke, dass die Fronten verhärtet sind, breche ich das Gespräch ab. Denn in solchen Situationen ist es oft effizienter und heilender, wenn es möglichst schnell einen Gerichtsprozess gibt. Ich persönlich kann zwar nicht nachvollziehen, dass man eine Drittperson z.B. über seine eigenen Kinder entscheiden lassen kann. Doch in schwierigen Konstellationen hilft es regelmässig, wenn die Richterin oder der Richter von oben sagt, dass es halt so ist. So öffnet sich dann doch noch der Weg für eine Einigung.

Was sind die häufigsten Fehler, die Ehepaare bei der Scheidung machen?

Während der Scheidung ist es sicherlich der grösste Fehler, wenn Eheleute ihren Paarkonflikt auf die Elternebene tragen. Oft sind beide Seiten tief verletzt und die Kinder sind dann der einzige Einfluss, den man auf den anderen noch haben kann. Doch so werden die Kinder zum Spielball. Und am Ende gibt es letztlich nur Verlierer.

Was sehr teuer werden kann: Wenn man das Gefühl hat, man müsse um irgendwelche Prinzipien streiten, zum Beispiel wenn man um jeden Preis eine 50/50-Betreuung erzwingen will oder dass der Vater die Kinder unter der Woche gar nicht sehen soll. Ich versuche den Parteien immer zu erklären, dass es keine Mathematik ist, sondern die gefundene Regelung im Alltag lebbar sein muss.

Was wäre Ihr persönlicher Tipp für Personen, die sich scheiden lassen wollen?

Mein Herzenstipp: Die Kinder ins Zentrum rücken und ihre Bedürfnisse trotz aller Kränkungen nicht aus den Augen verlieren. Persönlicher Tipp: Informieren Sie sich möglichst umfassend vor der Trennung, das Wissen ist viel wert in einem bevorstehenden Verfahren. Es hilft enorm, um gegenzuhalten und Sachen berechnen zu können. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, und sei es nur im Sinne einer unverbindlichen Information. An der Frauenzentrale können Frauen etwa kostengünstig und niederschwellig eine Erstberatung einholen, um zu wissen, was im Falle einer Scheidung auf sie zukäme.

In meinen Mandantengesprächen merke ich relativ schnell, welche Paare die rechtlichen Fragen bereits früher miteinander besprochen haben. Sie schaffen es häufig besser, eine gemeinsame konstruktive Lösung zu finden – auch im Sinne ihrer Kinder.

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Eine Scheidung bringt viele Folgen mit sich – sie wirkt sich auch auf die Vorsorge aus. Deshalb gibt es so einiges zu beachten. - Depositphotos

Spezialfall Unternehmerin oder Unternehmer

Was muss ich berücksichtigen, wenn ich als Unternehmer oder Unternehmerin heiraten will?

Vieles, was für Privatpersonen gilt, gilt auch für Unternehmer. Wer schon vor der Eheschliessung eine Firma besitzt, für den ist es besonders wichtig, sich mit den Möglichkeiten eines Ehevertrags auseinanderzusetzen, damit im Falle einer Scheidung nicht das Unternehmen gefährdet ist. Auch Liegenschaften gehören in der Regel zum Firmenvermögen und würden somit zum Gegenstand einer Scheidungsvereinbarung. Man sollte sich beraten lassen, was für das entsprechende Unternehmen eine sinnvolle Lösung ist. Dabei geht es allenfalls auch darum, während der Ehe getätigte Investitionen ins Unternehmen zu schützen.

Was muss ich berücksichtigen, wenn ich während der Ehe gründen will?

Man kann auch als bereits verheiratete Person über einen Ehevertrag sprechen, wenngleich dann die Verhandlungsposition natürlich schlechter ist. Wird im Ehevertrag eine Gütertrennung festgelegt, müsste die Firma im Falle einer Scheidung nicht aufgeteilt werden. Wenn kein Güterstand festgelegt wird, besteht automatisch eine Errungenschaftsbeteiligung, bei der alles in der Ehe Erwirtschaftete geteilt wird – in der Regel auch die Firma. Eine allfällige güterrechtliche Ausgleichszahlung könnte jedoch in Raten gezahlt werden. Dies stellt eine Spezialregelung zum Schutz des Unternehmens dar.

Auch die Rechtsform der Firma spielt eine Rolle: Zum Beispiel ist es im Falle einer Scheidung viel einfacher, mit Firmenanteilen einer GmbH oder AG umzugehen als mit einer Einzelfirma. So oder so fliesst die Firma in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein – es sei denn, es ist im Ehevertrag anders geregelt worden.

Mein Partner, meine Partnerin arbeitet im Unternehmen – wie gehen wir im Fall einer Scheidung damit um?

Arbeitsrechtlich wird meistens das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil man nach der Scheidung nicht mehr täglich miteinander arbeiten möchte. Das kann Auswirkungen auf den Unterhalt haben, denn möglicherweise ist es für den mitarbeitenden Ehepartner schwierig, im freien Arbeitsmarkt wieder eine gleichwertige Stelle zu finden. Beim Güterrecht hat die korrekt entlöhnte Mitarbeit im Unternehmen keine Auswirkungen.

Meine Ehefrau/mein Ehemann arbeitet unentgeltlich oder für wenig Geld in der Firma mit – wie wirkt sich das bei der Scheidung aus?

Eine solche «übermässige Mitarbeit vom anderen Ehegatten» kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung angemessen entschädigt werden.

Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz während oder nach der Scheidung für die beiden Ehepartner?

Der andere Ehegatte muss keine Schulden übernehmen, welche auf den Namen des anderen lauten. Damit erhält der andere Ehegatte möglicherweise nichts mehr aus der Firma, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist, muss aber seinerseits seine Errungenschaft mit dem anderen teilen. Eine Insolvenz entbindet den Firmeninhaber jedoch nicht von seinen Unterhaltsverpflichtungen, sondern die Person muss sich eine Anstellung suchen.

Welchen Tipp würden Sie Unternehmerinnen und Unternehmern geben?

Lassen Sie sich unbedingt beraten – am besten vor der Eheschliessung und/oder vor der Gründung. Wenn alles geklärt ist, gibt Ihnen das die Sicherheit, dass Sie auch im Fall einer Scheidung Ihre unternehmerische Tätigkeit fortsetzen können. Die Erfahrung zeigt: Je mehr man im Vorfeld über diese Themen spricht, desto weniger Konflikte gibt es im Fall einer Scheidung. Und damit ist ja allen Beteiligten gedient.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Den Originaltext finden Sie hier.

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