Vorsorge: Altersvorsorge bei zweiter Ehe oder Patchwork-Familie
Seit das Vorsorgesystem der Schweiz entwickelt wurde, hat sich vieles in der Vorsorge geändert. Dies betrifft vor allem Menschen, die ein zweites Mal heiraten.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Ehepaaren wird die AHV-Rente begrenzt und aufgeteilt.
- Bei verheirateten Paaren ist die AHV-Rente auf maximal 3780 Franken pro Monat gedeckelt.
«Bis dass der Tod euch scheidet», das war einmal. Immer mehr Ehen in der Schweiz werden geschieden. Im Jahr 2023 lag die zusammengefasste Scheidungsziffer laut Bundesamt für Statistik bei 38,3. Der höchste Stand war 2010 erreicht: Damals zerbrach mehr als jede zweite Ehe (54,4).
Doch für viele kein Grund, die Hoffnung aufzugeben: Sie heiraten ein zweites Mal. Allerdings haben Scheidungen und zweite Ehen Auswirkungen auf die Vorsorge. Dies sollten alle Paare berücksichtigen, die sich ein zweites Mal trauen.
Die AHV-Rente für Ehepaare
Die AHV ist die erste Säule der Schweizer Vorsorge. Diese Rente steht allen im Land lebenden Menschen zu, ganz gleich, ob sie berufstätig waren. Allerdings ist die AHV-Rente bei verheirateten Paaren plafoniert, also gedeckelt: Das gemeinsame Renteneinkommen darf 150 Prozent einer Einzelrente nicht übersteigen. Derzeit ist der Maximalbetrag auf 3780 Franken pro Monat plafoniert.

Ein Beispiel: Sie erhalten die maximale AHV-Rente von 2520 Franken. Ihre Partnerin hat theoretisch Anspruch auf eine eigene AHV-Rente in Höhe von 1800 Franken. Zusammen sind dies 4320 Franken, die den gedeckelten Wert übersteigen.
Sie müssen also auf 540 Franken monatlich verzichten. Bei nicht-verheirateten Paaren ist dies nicht der Fall. Darum wird schon länger über eine Abschaffung der Plafonierung diskutiert, die verheiratete Paare benachteiligt.
Die Plafonierung muss natürlich auch bei einer zweiten Ehe berücksichtigt werden. Vielleicht haben Sie bislang Ihre volle Rente erhalten, weil Ihre erste Frau als Hausfrau eine nur geringe AHV-Rente bezog. Nun heiraten Sie eine Frau, die immer voll berufstätig war und eine eigene hohe Rente erhält. Bei Ihnen beiden schlägt jetzt die Plafonierung zu und es kann sein, dass Sie eine Kürzung hinnehmen müssen.
Die Ansprüche aus der Pensionskasse
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner eine eigene berufliche Vorsorge hat. Allerdings müssen Sie bei einer Scheidung den Vorsorgeausgleich beachten: Das angesparte Vermögen für die Vorsorge wird zusammengerechnet und hälftig geteilt.

Ein Beispiel: Sie haben ein Vermögen in Höhe von 45'000 Franken angespart, Ihre in Teilzeit arbeitende Frau hat lediglich 20'000 Franken angespart. Bei der Scheidung erhält jeder durch den Vorsorgeausgleich 32'500 Franken. Allerdings gibt es auch zahlreiche Ausnahmen, bei denen die Aufteilung nicht 50–50 erfolgt. So kann ein Ehepartner mehr erhalten, wenn er weiterhin die gemeinsamen Kinder erzieht und darum nicht Vollzeit arbeiten kann.
Die neue Vermögensaufteilung wirkt sich dann auch auf die zweite Ehe aus: Treffen Sie nun auf eine Partnerin, sie selbst bereits 60'000 Franken angespart hat, müsste sie Ihnen im Scheidungsfall einiges abgeben. Häufig werden diese Art von finanziellen Fragen heute in Eheverträgen geregelt.
Die Vorsorge bei Patchwork-Familien
Noch komplexer wird die Frage der Vorsorge, wenn Kinder im Spiel sind. Da die Gesetzgebung noch immer auf das klassische Familienmodell ausgerichtet ist, sollten hier aktiv eigene Vereinbarungen getroffen werden. So werden die Kindererziehungszeiten bei leiblichen Kindern dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, für die AHV-Rente angerechnet. Für Stiefkinder gibt es dagegen keine Anrechnungszeiten.

Ein Beispiel: Ihr Kind aus erster Ehe lebt bei der Mutter und Sie sehen es nur an drei oder vier Tagen pro Monat. Dafür lebt in Ihrem eigenen Haushalt das Kind aus der ersten Ehe Ihrer zweiten Frau. Sie können für keines der Kinder Kindererziehungszeiten geltend machen. Auch wenn Sie beruflich pausieren.
Die Waisenrente der Pensionkasse
Sterben Sie vorzeitig, haben Ihre leiblichen Kinder Anspruch auf eine Waisenrente aus Ihrer Pensionskasse.
Der Anspruch gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und bei Studium/Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der vorgesehenen Betriebsrente.

Für Stiefkinder gilt dieser Anspruch nur in Ausnahmefällen. Und zwar müssen Sie für ihren Unterhalt zuständig gewesen sein. Das heisst, Ihre zweite Frau war nicht berufstätig und hat kein eigenes Geld verdient. Entsprechende Belege müssen natürlich vorgelegt werden.
Das Erbrecht und die Vorsorge
Wichtig für das Erbrecht: Kinder aus erster Ehe haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Erst wenn dieser abgegolten ist, kann das restliche Erbe an die zweite Frau und etwaige Stiefkinder verteilt werden. Ist das Verhältnis zu den Kindern aus erster Ehe belastet, können diese auf ihren Pflichtteil verzichten. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich ausführlich beraten zu lassen und ein Testament aufzusetzen, um das Erbe zu regeln.