Betreutes Wohnen: Was wird aus der Wohnung bei Pflegebedürftigkeit?
Wenn Sie in eine Anlage für betreutes Wohnen ziehen wollen, sollten Sie sich darüber Gedanken machen, was mit Ihrer aktuellen Wohnung geschieht. Wir klären auf.

Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Sie ein Wohnobjekt gemietet haben, müssen Sie die Kündigungsfrist beachten.
- Ein eigenes Haus kann vererbt, vermietet oder verkauft werden.
Auch wenn es vielen älteren Menschen schwerfällt, dies zu akzeptieren: Für die meisten kommt irgendwann der Punkt, wo sie nicht mehr komplett selbständig leben können. Sie können zunächst ambulante Pflege in Anspruch nehmen oder in eine Anlage für betreutes Wohnen ziehen. Hier bleibt die Selbständigkeit zum grossen Teil erhalten, doch es lässt sich jederzeit Hilfe herbeirufen.
Die eigene Wohnung aufgeben fällt schwer
Für viele Seniorinnen und Senioren ist die eigene Wohnung oder das eigene Haus seit vielen Jahren vertrauter Lebensmittelpunkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Objekt gemietet wurde oder ihr Eigentum ist. Jeder Winkel ist ihnen vertraut. In der näheren Umgebung befinden sich die Geschäfte, Ärzte und anderen Einrichtungen, die sie kennen.

Dies ist einer der wichtigsten Gründe, warum ältere Menschen an der Umzugsstatistik der Schweiz den geringsten Anteil haben: Das vertraute Umfeld aufgeben fällt schwer. Betreutes Wohnen ist für viele dann noch der leichteste Schritt: Hier können sie zumindest ihre geliebten Möbel und andere Dinge mitnehmen, die ihnen etwas bedeuten. In Heimen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich.
Bei gemieteten Objekten die Kündigungsfrist beachten
Fast zwei Drittel der Schweizerinnen und Schweizer lebt laut offizieller Statistik des Bundesamtes für Statistik zur Miete (58,2 Prozent). Gehören Sie zu dieser grossen Gruppe, sollten Sie als Erstes einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen und die Kündigungsfrist überprüfen. Arrangieren Sie den Umzug dann so, dass Sie über eine möglichst kurze Zeit doppelte Miete zahlen müssen.

Beachten Sie auch die Vorgaben zur Übergabe des Objektes: So kann der Mietvertrag Klauseln enthalten, wonach die Wände in einer neutralen Farbe gestrichen sein müssen. Vielleicht müssen Sie auch kleinere Ausbesserungsarbeiten vornehmen, wenn Sie selbst Schäden verursacht haben.
Wohnen Sie schon sehr lange in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus? Dann sprechen Sie mit Ihrer Vermieterin beziehungsweise mit Ihrem Vermieter.
Möglicherweise muss die Wohnung nach so langer Zeit ohnehin grundlegend renoviert und modernisiert werden. In diesem Fall brauchen Sie keine Ausbesserungen mehr vorzunehmen. Dann reicht es, wenn die Wohnung besenrein übergeben wird.
Betreutes Wohnen: Was tun mit Wohneigentum?
Gehören Sie zu den 23,5 Prozent, die ein Haus besitzen oder den 12,3 Prozent, die eine Stockwerk-Wohnung ihr Eigentum nennen? Dann stehen Ihnen mehrere Wege offen. So können Sie Ihre Immobilie verkaufen und von dem Geld Ihren Aufenthalt in der Anlage für betreutes Wohnen langfristig finanzieren.

Fällt es Ihnen schwer, die geliebte Wohnung komplett aufzugeben? Dann können Sie sie auch vermieten und die monatlichen Miete als zusätzliche Einkunft nutzen. Beachten Sie dabei jedoch, dass Sie ab und zu nach dem Rechten sehen müssen. Zudem kann es Konflikte mit den Mieterinnen und Mietern geben.
Wohneigentum an die Nachkommen vererben
Eine andere Möglichkeit ist es natürlich, die Immobilie an Ihre Nachkommen zu vererben. Sie müssen damit nicht bis zu Ihrem Tod warten. Sie können schon zu Lebzeiten eine Schenkung an die ausgewählte Person veranlassen.
Die Schenkungssteuer kann je nach Kanton sogar niedriger sein als die spätere Erbschaftssteuer. Achten Sie jedoch darauf, dass bei einer Schenkung keine Pflichtteile anderer Erben verletzt werden.

Gut zu wissen: Sie können für die Wohnung auch eine Nutzniessung vereinbaren. Ihr Erbe wird bereits als Eigentümer eingesetzt, doch Sie können noch eine Weile darin wohnen oder die Wohnung vermieten. Dann profitieren Sie von den Mietzahlungen, mit denen Sie wiederum Ihr betreutes Wohnen finanzieren können.