Juso Baselland ziehen ihre Initiative für Gratis-ÖV zurück

Die Juso Baselland ziehen ihre Initiative «ÖV für alle» zurück und lancieren stattdessen eine Petition für eine Preisgrenze beim U-Abo.

Das Logo der Juso und ihr Slogan. (Archivbild) - Keystone

Die Juso Baselland ziehen ihre Initiative «ÖV für alle» zurück. Stattdessen lancieren sie eine Petition für eine Preisobergrenze beim U-Abo. Grund ist ein Bundesgerichtsentscheid für eine Initiative im Kanton Freiburg mit dem gleichen Anliegen, wie die Jungpartei am Freitag mitteilte.

Die formulierte Gesetzesinitiative der Baselbieter Juso verlangte, das der Kanton jeder im Kanton wohnhaften Person ein U-Abo bezahlt. Initiativen mit Forderungen nach Gratis-ÖV wurden in mehreren Kantonen eingereicht.

Im April 2023 bestätigte das Bundesgericht die Ungültigkeitserklärung der Initiative im Kanton Freiburg mit der Begründung, dass diese nicht vereinbar sei mit übergeordnetem Recht. So schreibt die Bundesverfassung vor, dass Fahrgäste einen angemessenen Teil der ÖV-Kosten selber zu tragen haben.

Im Hinblick auf dieses Urteil entschieden sich die Baselbieter Juso für einen Rückzug der Initiative. Stattdessen wollen sie eine Petition mit der Forderung nach einem «bezahlbaren U-Abo» lancieren.

Diese verlangt, dass der Kanton das U-Abo so subventioniert, dass dieses 365 Franken pro Jahr kostet. Für Menschen unter 25 Jahren soll das Jahres-U-Abo halb so viel kosten.

Die Juso reichte ihre Initiative im Jahr 2021 mit 2000 Unterschriften ein

Die Baselbieter Regierung kam jedoch zum Schluss, dass die Initiative der Bundesverfassung widerspreche. Dabei kamen die Kantone zu unterschiedlichen Beurteilungen.

Während sich etwa Freiburg und Genf für die Rechtsungültigkeit entschieden, gab der Kanton Neuenburg grünes Licht. Dort liegt die Initiative in den Händen einer parlamentarischen Kommission. In weiteren Kantonen und Städten ist die Initiative noch hängig.

Das Anliegen der Baselbieter Juso kam nicht bis vors Parlament: Der Baselbieter Landrat sistierte im September 2022 nämlich die Behandlungsfrist, bis die Rechtsgültigkeit geklärt ist.