Gericht

Zürcher Gericht hält Kindergartenweg mit Baustelle für zumutbar

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Eltern aus Dietlikon abgewiesen. Der Weg in den Kindergarten sei für das Kind trotz der Baustelle für den Brüttemertunnel zumutbar.

Das Zürcher Verwaltungsgericht musste sich mit dem Schulweg eines Kindergärtlers befassen. Es hält einen rund 1,2 Kilometer langen Weg trotz einer Baustelle für zumutbar. (Symbolbild)
Das Zürcher Verwaltungsgericht musste sich mit dem Schulweg eines Kindergärtlers befassen. Es hält einen rund 1,2 Kilometer langen Weg trotz einer Baustelle für zumutbar. (Symbolbild) - KEYSTONE/GEORGIOS KEFALAS

Eine Distanz von knapp 1,2 Kilometern liegt innerhalb der Grenze dessen, was einem Kind im Kindergartenalter abverlangt werden kann, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom Dienstag festhielt. Die zuständige Behörde treffe keine erhöhte Begründungspflicht, nur weil es einen näheren Kindergartenstandort gebe.

Die Eltern eines 2021 geborenen Buben hatten gefordert, dass ihr Sohn einem näher gelegenen Kindergarten zugeteilt wird. Sie machten geltend, der zugeteilte Weg sei nicht nur länger, sondern wegen der SBB-Baustelle in der Gemeinde Dietlikon auch zu gefährlich.

«Erhöhtes Gefahrenpotenzial»

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Bauarbeiten für das Projekt «MehrSpur Zürich-Winterthur» an einer Stelle tatsächlich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial mit sich bringen. Die genaue Gefahrenlage lasse sich aktuell jedoch noch nicht zuverlässig abschätzen, weshalb die Schule die Situation laufend überprüfen müsse.

Sollte der Weg zu gefährlich werden, müsste die Behörde Massnahmen ergreifen. Um den Schulweg einzuüben, organisierte die Schule für den Start des neuen Schuljahres bis zu den Herbstferien zudem einen sogenannten «Pedibus», bei dem Erwachsene mit den Kindern mitlaufen.

Grundsätzlich betonte das Verwaltungsgericht, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Zuteilung in den nächstgelegenen Kindergarten bestehe. Dass der zugeteilte Schulweg länger sei als die Alternative, reiche für eine Umteilung nicht aus.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Eltern müssen die Gerichtskosten in der Höhe von rund 2000 Franken tragen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Eltern können es noch weiterziehen.

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