Vater

Solothurner Vater und Sohn dürfen Waffen gemeinsam aufbewahren

Keystone-SDA Regional
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Lausanne,

Im Kanton Solothurn dürfen ein Vater und sein im selben Haushalt lebender Sohn ihre Waffen gemeinsam aufbewahren. Dies hat das Bundesgericht in einem Rechtsstreit entschieden und das kantonale Verwaltungsgericht zurückgepfiffen.

Ein Vater und sein im selben Haushalt lebender Sohn dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren - wenn beide Männer über die gleichen Waffenbewilligungen verfügen. Dies stellte das Bun...
Ein Vater und sein im selben Haushalt lebender Sohn dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren - wenn beide Männer über die gleichen Waffenbewilligungen verfügen. Dies stellte das Bun... - KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER

Der Vater und der erwachsene Sohn müssen jedoch über die gleichen Bewilligungen für die verschiedenen Waffentypen verfügen, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts hervorgeht. Die beiden Männer besitzen mehr als 20 Waffen sowie Munition und Waffenbestandteile. Für die Waffen liegen die notwendigen Bewilligungen vor.

Der Vater ersuchte beim Solothurner Polizeikommando im Herbst 2023, seine Feuerwaffen zusammen mit denjenigen seines Sohnes aufbewahren zu dürfen. Das Polizeikommando wies das Gesuch ab. Dagegen wehrte sich der Vater ohne Erfolg bis ans kantonale Verwaltungsgericht. Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht weiter und erhielt Recht.

Die Lausanner Richter schreiben in ihren Erwägungen, dass das Waffengesetz die Nutzung der selben Waffen durch im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder ausdrücklich als vereinbar erachte. Als unberechtigte Dritte würden vor allem im gleichen Haushalt lebende Minderjährige gelten, weil Waffen auf diese «einen besonderen, kaum kontrollierbaren Anreiz zu Behändigung» ausübten.

Ein Vater, der rechtmässig ausnahmebewilligigungspflichte Waffen besitze, müsse diese vor dem Zugriff seines im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohns schützen – wenn der Sohn lediglich erwerbserscheinpflichtige Waffen besitze.

In dieser Konstellation wäre die Aufbewahrung der ausnachmebewilligungspflichtigen Waffen des Vaters mit den Waffen des Sohnes gesetzeswidrig, hält das Bundesgericht fest. Im Solothurner Fall verfügen der Vater und der Sohn jedoch über gleichen Bewilligungen. (Urteil 2C_113/2025 vom 13.09.2025)

Kommentare

User #2250 (nicht angemeldet)

Offenbar hat euer Lektor gerade Ferien.

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