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Nidwaldner Regierung will die Sterbehilfe im Gesetz verankern

Keystone-SDA Regional
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Nidwalden,

Die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes in Nidwalden soll den Zugang zur Sterbehilfe gesetzlich verankern.

Sterbehilfe-Gesetz
Das revidierte Gesundheitsgesetz soll im ersten Quartal 2026 in Kraft treten. Vorher wird es noch im Landrat beraten. (Symbolbild) - dpa

Der Nidwaldner Regierungsrat hat die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes an den Landrat überwiesen. Die Vorlage soll den Zugang zur Sterbehilfe gesetzlich verankern und die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessern.

Die Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes sei in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen worden, teilte die Nidwaldner Staatskanzlei am Donnerstag mit.

Zentrales Element der Vorlage ist die gesetzliche Regelung des Zugangs zur assistierten Sterbehilfe in Pflegeheimen, die auf einen Vorstoss aus dem Kantonsparlament zurückgeht. Eine Ausweitung der assistierten Sterbehilfe auf Spitäler oder soziale Einrichtungen ist nicht vorgesehen, wie es weiter hiess.

Finanzielle Absicherung von Pflegeheimen wird vertieft geprüft

Eine geplante Regelung zur finanziellen Absicherung von Pflegeheimen nach Todesfällen mit offenen Pensions- und Betreuungskosten wird vorerst zurückgestellt. Der Regierungsrat will die Thematik vertieft prüfen und später in ein separates Gesetzgebungsprojekt einbinden.

Weitere Anpassungen betreffen die Berufsausübungsbewilligungen. Diese erlöschen künftig, wenn innerhalb eines Jahres keine Tätigkeit aufgenommen oder während zwei Jahren nicht ausgeübt wird. Zudem wird gemäss Mitteilung die Veröffentlichung im Amtsblatt durch den Verweis auf nationale Register ersetzt.

Die Revision stärke die Qualität, vereinfache die Gesetzgebung und erhöhe die Transparenz, wird der Nidwaldner Gesundheits- und Sozialdirektor Peter Truttmann (GLP) im Communiqué zitiert. Das revidierte Gesundheitsgesetz soll im ersten Quartal 2026 in Kraft treten. Vorher wird es noch im Landrat beraten.

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Kommentare

User #4209 (nicht angemeldet)

Sterbehilfe ist gesetzlich verboten und Strafbar. Nicht verboten ist die Sterbebegleitung.

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