Kanton Nidwalden: Aufruf zur Dienstverweigerung soll straflos werden
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden stimmt der Aufhebung von Artikel 276 des Strafgesetzbuchs zu. Er warnt in seiner Stellungnahme aber vor Schutzlücken.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 eröffnete die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bei den Kantonen das Vernehmlassungsverfahren in Sachen 21.464 s Pa. Iv. Zopfi «Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit».
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Regierungsrat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene, gegenüber der ursprünglichen parlamentarischen Initiative eingeschränkte Änderung. Aufgehoben werden soll ausschliesslich Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB. Die Änderung betrifft damit öffentliche Aufforderungen durch Zivilpersonen in Friedenszeiten zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Verletzung militärischer Dienstpflichten, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen aus dem Aktivdienst. Artikel 98 MStG bleibt unverändert.
Nach geltendem Recht ist der Tatbestand bereits mit der öffentlichen Aufforderung erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass eine dienstpflichtige Person den Aufruf tatsächlich wahrnimmt oder ihm Folge leistet. Die Bestimmung kann damit politische Äusserungen erfassen, ohne dass daraus eine konkrete Beeinträchtigung der militärischen Disziplin oder Einsatzfähigkeit entsteht.
Der Regierungsrat anerkennt, dass bereits das geltende Recht rechtsstaatliche Schranken enthält. Die Strafverfolgung bedarf der Ermächtigung des Bundesrates, und eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit verhältnismässig ist. Dennoch kann bereits die Eröffnung eines Strafverfahrens eine abschreckende Wirkung entfalten.
Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren letztlich mit einem Freispruch endet. Die vorgeschlagene Aufhebung ist somit nicht verfassungsrechtlich zwingend, stellt aber eine nachvollziehbare rechtspolitische Abwägung zugunsten eines weitergehenden Schutzes der öffentlichen politischen Meinungsäusserung dar.
Der Regierungsrat verkennt die mit der Änderung verbundenen Risiken nicht. Seit der Einreichung der Initiative hat sich die sicherheitspolitische Lage in Europa wesentlich verändert. Öffentliche Aufrufe können insbesondere über soziale Medien rasch eine grosse Reichweite entfalten und gezielt bestimmte Gruppen von Dienstpflichtigen ansprechen.
Auch koordinierte Einflusskampagnen sind denkbar, die zwar keine konkrete Einzelperson zum Ungehorsam verleiten, aber dennoch die Dienstbereitschaft oder das Vertrauen in die Armee beeinträchtigen können. Eine besondere Herausforderung kann sich in einer verschärften Sicherheitslage ergeben, bevor formell Aktivdienst angeordnet wird.
Wesentliche strafrechtliche Schutzmechanismen bleiben allerdings bestehen. Weiterhin strafbar sind die gezielte, nichtöffentliche Verleitung einer bestimmten dienstpflichtigen Person sowie öffentliche Aufforderungen zur Meuterei oder zu deren Vorbereitung. Artikel 98 MStG bleibt für Armeeangehörige und ihnen gleichgestellte Personen sowie im Aktivdienst und in Kriegszeiten auch für Zivilpersonen anwendbar.
In der Gesamtwürdigung erachtet der Regierungsrat die eng begrenzte Aufhebung von Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB als vertretbar und stimmt der Vorlage zu. Er erwartet jedoch, dass mögliche Schutzlücken, insbesondere gegenüber koordinierten Einflusskampagnen und in Phasen einer sich verschärfenden Sicherheitslage, aufmerksam beobachtet werden. Sollte sich zeigen, dass die verbleibenden Bestimmungen keinen ausreichenden Schutz bieten, wäre eine gezielte Neuregelung zu prüfen.






