Gericht stützt Kündigung wegen Armband am Zürcher Unispital
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Kündigung eines Mitarbeiters am Universitätsspital Zürich bestätigt, der ein religiöses Armband trotz Hygienevorschriften nicht ablegen wollte. Für das Gericht hat der Schutz der Patientensicherheit Vorrang vor der Religionsfreiheit.

Ein langjähriger Mitarbeiter der Patienten-Hotellerie am Universitätsspital Zürich (USZ) verlor nach fast acht Dienstjahren seine Stelle, weil er ein religiöses Armband während der Arbeitszeit nicht ablegen wollte. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts hervor.
Der Mann war für die Menüberatung und den Service direkt bei den Patienten zuständig – ein Bereich, in dem höchste Hygienestandards zur Vermeidung von Infektionen gelten. Im Jahr 2024 begann der Angestellte, am rechten Handgelenk einen sogenannten Kautuka-Faden zu tragen, ein rotes Baumwollband mit spiritueller Bedeutung im Hinduismus.
Die Spitalleitung stufte das Textilband als erhebliches Hygienerisiko ein. Mehrfach forderten Vorgesetzte den Mitarbeiter auf, das Band während der Schichten zu entfernen oder zu verdecken.
Der Mann weigerte sich jedoch beharrlich und berief sich auf seine Religionsfreiheit. Er argumentierte, das Band habe eine tiefe religiöse Bedeutung für ihn und dürfe unter keinen Umständen abgenommen werden.
Das USZ bemühte sich zunächst um Kompromisse und bot dem Mitarbeiter zwei Alternativen an: Er hätte das Band am Fussgelenk tragen oder während der gesamten Arbeitszeit medizinische Handschuhe über dem Handgelenk tragen können.
Der Mitarbeiter lehnte diese Lösungen jedoch ab oder hielt sich nur lückenhaft daran. Nach einer schriftlichen Mahnung und einer erfolglosen Bewährungsfrist sprach das Spital im November 2024 schliesslich die ordentliche Kündigung aus und stellte den Mann per sofort frei.
Der entlassene Mitarbeiter klagte daraufhin gegen die Kündigung und warf dem Spital Diskriminierung sowie Mobbing vor. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch vollumfänglich ab. Die Richter stellten klar, dass im Gesundheitswesen der Schutz der Patienten vor Infektionen ein überragendes öffentliches Interesse darstellt. Dieses wiegt schwerer als das individuelle Recht, religiöse Symbole an einer hygienisch kritischen Stelle des Körpers offen zu tragen.
In seinem Urteil betonte das Gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Da das Spital dem Kläger zumutbare Ausweichmöglichkeiten angeboten hatte, die dieser jedoch ausschlug, war die Kündigung das letzte zulässige Mittel. Das Gericht sah keinen Spielraum für eine Weiterbeschäftigung, wenn grundlegende Sicherheitsanweisungen missachtet werden. Das Urteil ist rechtskräftig und unterstreicht die Priorität medizinischer Standards gegenüber persönlichen Glaubensbekundungen im Klinikalltag.
(Urteil VB.2024.00784)










