Betroffene von Erdrutsch im Kanton Glarus auf Zivilweg verwiesen
Zwei Unternehmen aus der Gemeinde Glarus Süd müssen den durch einen Erdrutsch erlittenen Schaden auf zivilrechtlichem Weg geltend machen. Eine Staatshaftungsklage gegen die Gemeinde ist nicht möglich, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Die beiden Firmen machten gegenüber der Gemeinde geltend, dass die nach dem Erdrutsch im Dezember 2020 erfolgten Massnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Sie hätten durch einen weiteren Hangrutsch Ende August 2023 Schäden an Gebäude gehabt und zahlreiche Kündigungen von Mietern.
Das Bundesgericht hat in einem am Montag publizierten Urteil entschieden, dass die beiden Unternehmen ihren Schaden auf dem Zivilweg einklagen müssen. Wie bereits die Gemeinde und anschliessend das Glarner Verwaltungsgericht entschieden, ist eine Staatshaftungsklage aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Die Firmen machen einen Schaden in der Höhe von 900'000 Franken geltend. Beim Hangrutsch im Jahr 2023 drang Erdreich, Schlamm und Wasser in die Räume des Erdgeschosses des ihnen gehörenden Fabrikgebäudes ein. Die Behörden erliessen ein Betretungsverbot, was gemäss den Beschwerdeführern zu Kündigungen von Mietern und damit Mietzinsausfällen geführt habe. (Urteil 2C_552/2025 vom 19.3.2026)










