Verwaltungsgerichtshof kippt 15-Kilometer-Regel in Bayern

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Deutschland,

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von touristischen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus in Bayern vorläufig gekippt.

Waagschalen der Justitia
Waagschalen der Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Eilantrag erfolgreich - Richter sehen Verstoss gegen Normenklarheit.

Die textliche Festlegung eines solchen Umkreises sei nicht deutlich genug und verstosse aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, entschied das Gericht am Dienstag. Gegen den Beschluss zu einem Eilantrag eines SPD-Landtagsabgeordneten aus Passau gibt es keine Rechtsmittel.

Die 15-Kilometer-Regel wurde Anfang Januar für alle Bewohner von Corona-Hotspots beschlossen. Sie galt bisher für Menschen aus Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Dies betraf zuletzt noch fünf bayerische Landkreise.

Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.

Die Entscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Der Antragssteller scheiterte aber mit seinem Versuch, auch die von Kommunen verhängte Einreisesperre für touristische Tagesausflüge per Eilantrag zu kippen. Im Alpenraum hatten mehrere bei Touristen beliebte Kommunen solch ein Verbot verhängt.

Der Kläger, der SPD-Landtagsabgeordnete Christian Flisek, erklärte, die Entscheidung zeige, dass auch in Krisenzeiten auf den Rechtsstaat Verlass sei. Künftige Bussgeldbescheide hätten nun keine Rechtsgrundlage mehr - bei Verstössen wurden bisher 500 Euro fällig. SPD-Landtagsfraktionschef Horst Arnold erklärte, der gekippten Regel habe es an hinreichender Bestimmtheit gefehlt. «Die Bürger und Bürgerinnen können aus ihr nicht erkennen, was sie dürfen und was nicht.»

Bestätigt wurde hingegen die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Nahverkehr und im Handel. Dabei hoben die Richter hervor, diese Masken böten gegenüber OP-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Auch die höheren Kosten für die Anschaffung der FFP2-Masken seien zumutbar.

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