Stadt muss Artikel über rechtsextreme Kleinpartei von Internetseite entfernen

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Deutschland,

Die nordrhein-westfälische Stadt Hilchenbach muss einen Onlineartikel über die rechtsextreme Kleinpartei Der III.

Statue von Justitia
Statue von Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Oberverwaltungsgericht Münster: Kläger kann sich auf Chancengleichheit berufen.

Weg von ihrer Internetseite entfernen, in dem sich der Bürgermeister negativ über die Partei äusserte. Das Oberverwaltungsgericht in Münster gab damit der klagenden Partei in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung teilweise Recht. Der III. Weg könne sich auf die im Grundgesetz gesicherte Chancengleichheit und das Neutralitätsgebot für Amtsträger berufen.

Im konkreten Fall hatte die Stadt Hilchenbach laut Gerichtsangaben im April 2022 auf ihrer Internetseite einen Artikel mit dem Titel «Petition übergeben – Kein Platz in Hilchenbach für Rechtsextremismus» veröffentlicht. Darin habe der Bürgermeister geäussert, er sei von der Onlinepetition eines Bürgers gegen das geplante Büro der Partei in der Stadt «sehr beeindruckt» und nehme sie «mit grosser Anerkennung» entgegen.

Der Bürgermeister habe zudem darauf hingewiesen, dass er «alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausschöpfen» werde, um die Pläne der Partei zu verhindern, sich in der Stadt mit einem Büro niederzulassen. Damit unterstütze er nach Ansicht der Richter die Petition, die «ein eindeutig negatives Werturteil» gegen die Partei fälle.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Bürgermeister mit seinen Äusserungen in das vom Grundgesetz geschützte Recht der Partei auf Chancengleichheit eingreife. Zwar dürfe er sich in seinem Amt für Demokratie, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit einsetzen.

Er habe jedoch die Grenzen des Neutralitätsgebotes überschritten, indem er in seinen Äusserungen das Ziel unterstütze, ein Bürgerbüro der Partei in der Stadt zu verhindern. Dies sei geeignet, «deren Position im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen».

Dem steht nach Gerichtsangaben auch nicht entgegen, dass Der III. Weg laut dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz «ein rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild propagiert» und sich in die Tradition der Nationalsozialisten stellt. Denn die Partei sei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden.

Der III. Weg hat laut Gericht jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Stadt es unterlässt, direkt auf die Onlinepetition zu verlinken. Auch könne die Partei nicht verhindern, dass der Artikel anderweitig verbreitet werde.

Zuvor war die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Arnsberg gescheitert, die Veröffentlichung zu verhindern. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist rechtskräftig.

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