NRW-Verfassungsgericht: Antwort der Landesregierung auf AfD-Anfrage unzureichend

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Deutschland,

Erfolg für sieben nordrhein-westfälische AfD-Landtagsabgeordnete vor dem Landesverfassungsgericht: Im einem Organstreitverfahren entschied am Dienstag der NRW-Verfassungsgerichtshof, die Landesregierung in Düsseldorf habe eine parlamentarische Anfrage der AfD-Parlamentarier nur unzureichend beantwortet und damit den Informationsanspruch der Abgeordneten verletzt.

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Justitia - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Parlamentarier mit Organstreitverfahren gegen Düsseldorfer Regierung erfolgreich.

(Az. VerfGH 5/18)

In ihrer Anfrage vom November 2017 hatten die AfD-Abgeordneten von der Landesregierung in Düsseldorf Auskünfte über sogenannte gefährliche Orte im Sinne des Polizeigesetzes verlangt. An diesen Orten stehen der Polizei aufgrund einer spezifischen Kriminalitätsbelastung erweiterte Befugnisse zu anlassunabhängigen Identitätsfeststellungen zu.

In ihrer Antwort vom Mai 2018 weigerte sich die Landesregierung, die ihr gemeldeten Orte zu benennen. Statt dessen gab sie nur eine Übersicht nach dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kreispolizeibehörde heraus. Zur Begründung erklärte die NRW-Regierung unter anderem, es solle eine Stigmatisierung der Orte verhindert werden. Auch könne die Arbeit der Polizei erschwert werden, wenn potenzielle Straftäter die Orte kennen.

Das Landesverfassungsgericht in Münster befand hingegen, die Landesregierung habe die geforderte Auskunft nicht in pauschaler Weise verweigern dürfen. Zwar gehörten die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Polizei zu den Belangen des Staatswohls, die grundsätzlich eine Geheimhaltung der einzelnen Orte rechtfertigen könnten.

Jedoch sei die Landesregierung verpflichtet gewesen, die Geheimhaltungsbedürftigkeit für jeden einzelnen Ort zu prüfen und diese mit dem verfassungsrechtlich verankerten Informationsanspruch der Abgeordneten sorgfältig abzuwägen. Auch eine befürchtete Stigmatisierung der Orte rechtfertige die Geheimhaltung unter den gegebenen Umständen nicht.

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