Die Generalstaatsanwaltschaften des Landes Niedersachsen halten die Vorlage gefälschter Impfpässe in Apotheken trotz eines gegenteiligen Gerichtsbeschlusses sehr wohl für strafbar.
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Justitia - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Anklagebehörden widersprechen Gericht und streben juristische Klärung an.

Sie teilten die jüngst vom Osnabrücker Landgericht geäusserte Annahme einer Strafbarkeitslücke ausdrücklich nicht und strebten eine Klärung der Sachlage durch das zuständige Oberlandesgericht an, teilten die drei Behörden am Donnerstag in Celle gemeinsam mit.

«Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke - eine solche widerspräche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers», erklärten die drei Generalstaatsanwälte des Landes. Wer versuche, sich mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu verschaffen, müsse auch in Zukunft damit rechnen, von den Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden.

Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza (CDU) begrüsste die Position der Generalstaatsanwaltschaften und forderte eine «Klarstellung im Gesetz». Der Gebrauch von gefälschten Impfpässen stelle eine «erhebliche Gesundheitsgefahr für die Allgemeinheit» dar, erklärte sie in Hannover. Das Problem bestehe derzeit nur darin, dass die «verworrene Rechtslage» rechtlich unterschiedliche Antworten auf die Frage nach der Strafbarkeit zulasse. Genau darauf hätten die Generalstaatsanwälte verwiesen.

Das Osnabrücker Landgericht hatte in einer Entscheidung aus der vergangenen Woche dargelegt, dass es die Vorlage eines falschen Corona-Impfausweises in einer Apotheke zum Zweck der Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nach geltender Rechtslage für nicht strafbar hält. Demnach steht nur die Vorlage gefälschter Gesundheitszeugnisse bei Ämtern und Versicherungen unter Strafe.

Zugleich scheidet ein alternativer Rückgriff auf allgemeinere Strafvorschriften zur Urkundenfälschung dem Landgericht zufolge aus juristischen Gründen aus, weil ein Fall einer sogenannten Sperrwirkung gegeben sei. Genau diese Argumentation allerdings zweifeln die Generalstaatsanwälte nach eigenen Angaben an. Ein solcher Rückgriff sei möglich, «weil anderenfalls nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden», erklärten sie.

Die Entscheidung der Osnabrücker Richter hatte auch Debatten und Vorwürfe in der Politik ausgelöst. Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU) etwa kritisierte deshalb das Bundesjustizministerium scharf. SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach nannte die Rechtslage «auf keine Fall akzeptabel».

Havliza kündigte an, dass sich die Justizministerkonferenz in der kommenden Woche mit dem Thema befassen werde. Die Ressortchefinnen und Ressortchefs der Länder hätten das Bundesjustizministerium bereits im Juni auf die Problematik hingewiesen und auf Nachbesserungen gedrungen, erklärte sie. «Das ist nicht passiert.»

Die niedersächsische Justizministerin warnte Bürger zugleich, gefälschte Impfpässe vorlegen zu wollen. Eine Strafbarkeit stehe weiterhin im Raum. «Solange es hier keine obergerichtliche Klärung gibt, soll niemand glauben, er könne ohne Risiko Impfausweise fälschen und in einer Apotheke vorzeigen.»

Konkret hatten die Osnabrücker Richter über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei in einem Fall aus der Gemeinde Nordhorn geurteilt. Das Amtsgericht Osnabrück hatte die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme unter Verweis auf die aktuelle Rechtslage abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft dann vor dem Landgericht Beschwerde einlegte.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei sehr wohl möglich sei. Die Massnahme lasse sich alternativ auf das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht stützen, weil die Verwendung der Fälschung aufgrund der Ansteckungsgefahr durch Corona eine «gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit» darstelle. Dies gelte unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit des entsprechenden Handlung.

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