Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Kommentare auf ihren Seiten in den sozialen Netzwerke löschen, wenn diese sich nicht auf ihre Sendungen beziehen.
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Unterdrückt Meta im Auftrag der US-Regierung rechte Meinungen auf Facebook? Diese Theorie hat unter Republikanern viele Anhänger. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch und wies die Revision eines Facebooknutzers weitgehend zurück. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) verlangte in seiner Netiquette einen Bezug zur Sendung und löschte wegen Verstosses dagegen 14 Kommentare des Nutzers. (Az. 6 C 12.20)

Das sei zwar ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung, erklärte das Gericht. Doch sei dieser gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Löschung galt noch der Rundfunkstaatsvertrag. Demnach musste der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich in Foren und Chats auf seine Sendungen beziehen. Das gelte auch für die Nutzerkommentare.

Die Regelungen seien jedoch teils auch in den Ende 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag übernommen worden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrepublik hatte sich mit der EU-Kommission darauf geeinigt, die Internetangebote der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sender zu präzisieren, um so private Medien zu schützen.

Der Nutzer hatte schon 2019 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig und 2020 vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen keinen Erfolg. Nur ein einziger Kommentar sei rechtswidrig gelöscht worden, entschieden diese Gerichte. Nun erklärte auch das Bundesverwaltungsgericht, dass die Kommentare überwiegend keinen Bezug zu MDR-Sendungen gehabt hätten. Bei einem weiteren Kommentar hätten die Vorinstanzen die gesetzlichen Anforderungen jedoch zu eng ausgelegt.

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