Jugendlicher setzt sich in Karlsruhe mit Beschwerde rund um Unterbringung durch

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Deutschland,

Ein Jugendlicher hat vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde rund um seine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung einen Erfolg erzielt.

Ein Junge hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg.
Ein Junge hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Junge wollte in andere psychiatrische Klinik verlegt werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) München habe sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verkürzt, erklärte das Verfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Der Junge hatte versucht, in eine andere Klinik zu kommen. (Az. 2 BvR 2000/20)

Er war seit Mitte 2019 psychisch auffällig und hatte gewaltsame Auseinandersetzungen mit seinen Eltern, die ihn mehrmals in ein Krankenhaus brachten. Im Mai 2020 wandte sich der Vater an die Polizei, weil der Junge aggressiv sei und ausserdem gedroht habe, Suizid zu begehen. Er wurde daraufhin vorläufig in einem Krankenhaus untergebracht, die Eltern beantragten beim Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung.

Dieses genehmigte sie vorläufig per Eilbeschluss, eine Beschwerde des Jugendlichen wurde der nächsten Instanz - dem OLG - vorgelegt. In einem zweiten Verfahren verlängerte es die Unterbringungsgenehmigung, wogegen der Junge wieder Beschwerde einlegte. Auch diese wurde dem OLG vorgelegt.

Der Jugendliche äusserte in der Klinik mehrfach den Wunsch, anderswo behandelt zu werden. Die behandelnde Ärztin schickte dem OLG darum ein Schreiben mit der Bitte, den Beschluss hinsichtlich des Klinikorts abzuändern. Auch der Patient selbst schrieb an das Gericht: Seine Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Verlegung nur nach Absprache zwischen den beteiligten Kliniken direkt am Folgetag möglich sei. Da er die Verlegung für äusserst wichtig halte, nehme er seine Beschwerde unter der Bedingung zurück, dass der Beschluss auf eine geschlossene jugendpsychiatrische Einrichtung geändert werde.

Das OLG änderte den zweiten Unterbringungsbeschluss dann so ab, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer nicht spezifizierten Jugendpsychiatrie sein solle. Zur Beschwerde gegen den ersten Beschluss des Amtsgerichts entschied es nur, dass sich dies erledigt habe.

Einige Monate später beantragte der Junge erfolglos die Feststellung, dass der erste Unterbringungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das OLG argumentierte, er habe letztendlich die Unterbringung akzeptiert, indem er seine Beschwerde gegen den zweiten Beschluss zurückgenommen habe. Daraufhin zog der Patient vor das Bundesverfassungsgericht.

Dieses entschied nun, dass das OLG mehrere Umstände nicht berücksichtigt habe. Unter anderem deute vieles darauf hin, dass der Jugendliche mit seinem Schreiben an das OLG gerade nicht gewillt gewesen sei, die Unterbringung insgesamt zu akzeptieren. Karlsruhe hob darum den Beschluss auf und verwies den Fall zurück an das OLG München.

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