EuGH: Arbeitszeitregelung gilt auch für Streitkräfte

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Luxemburg,

Auch für Armeeangehörige gelten die Arbeitszeitrichtlinien der EU - ausser in bestimmten Ausnahmefällen wie bei militärischen Einsätzen oder Trainingsoperationen.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausnahmen sind Einsätze oder Trainingsoperationen.

Wenn Wachdienst in der Kaserne nicht darunter fällt, gilt er als Arbeitszeit, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es ging um einen slowenischen Unteroffizier, der eine Woche pro Monat rund um die Uhr Wachdienst leistete. (Az. C-742/19)

Da die Armee nur acht Stunden pro Tag als Dienstzeit berechnete und den Rest als Bereitschaft, klagte er vor slowenischen Gerichten. Er will erreichen, dass das Verteidigungsministerium ihm nachträglich Überstunden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof in Slowenien setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.

Dieser wies nun darauf hin, dass das slowenische Gericht entscheiden müsse, ob der Wachdienst in der Kaserne unter die Ausnahme falle oder die Situation so aussergewöhnlich sei, dass durch die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie etwa eine Militäroperation oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Sei dies nicht der Fall, gelte die Arbeitszeitrichtlinie, so dass der Wachdienst Arbeitszeit sei. Wie Bereitschaftszeiten ohne konkrete Tätigkeiten allerdings vergütet würden, hänge vom nationalen Recht ab.

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