Ein von einer Französin getrennter Algerier, der häuslicher Gewalt ausgesetzt war, muss nach Meinung eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Unabhängigkeit von Sozialhilfe nachweisen können, wenn er in der EU bleiben will.
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Justitia - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Schlussanträge in belgischem Fall von Trennung nach häuslicher Gewalt.

Dafür plädierte Generalanwalt Maciej Szpunar am Montag in Luxemburg in seinen Schlussanträgen in einem Fall aus Belgien. Der belgische Rat für Ausländerstreitsachen wollte wissen, ob diese Bleibevoraussetzung gilt - wäre die Ehefrau nämlich Angehörige eines Nicht-EU-Staats, gälte sie nicht. (Az. C-930/19)

Nach der Trennung von seiner Frau, die ihn misshandelt hatte, wollte der Mann in Belgien bleiben. Die Frau zog wieder nach Frankreich. Die belgischen Behörden forderten von dem Mann den Nachweis, dass er selbst für seine Ausgaben aufkommen kann. Als er dies nicht belegen konnte, entzogen sie ihm das Aufenthaltsrecht, wogegen der Mann vor Gericht zog.

Der Rat für Ausländerstreitsachen vermutete, dass es sich hier um einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz handeln könne. Wäre der Mann nämlich als Ehemann einer bereits in Belgien aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Bürgerin ins Land gekommen, müsste er den Nachweis nicht erbringen.

Dies seien jedoch unterschiedliche Situationen, teilte der Generalanwalt nun mit. In diesem - fiktiven - Fall wäre der rechtliche Status des Manns von EU-Verträgen abgeleitet. Dagegen hätten die Mitgliedsstaaten Handlungsspielraum beim Status von Drittstaatsangehörigen, die mit anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet seien. Eine Ungleichbehandlung sei hier also gerechtfertigt. Die europäischen Richter müssen dem Generalanwalt bei ihrem Urteil nicht folgen, tun dies aber oft.

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