Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot der rechtsextremen Vereinigung Nordadler als unzulässig abgewiesen.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsextremistische Vereinigung war vor allem im Internet aktiv.

Das teilte eine Gerichtssprecherin am Mittwoch mit. Der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte das Verbot im Juni 2020 verfügt. Die Vereinigung verbreite «Hass und Hetze» im Internet und sehne «die Wiedererrichtung eines nationalsozialistischen Staates herbei», hiess es zur Begründung. Sie verstosse gegen den Gedanken der Völkerverständigung. (Az: 6 A 9.20)

Seehofers Nachfolgerin Nancy Faeser (SPD) begrüsste das Urteil als «wichtiges Signal im Kampf gegen Rechtsextremismus». Der Richterspruch zeige, «dass auch Vereinigungen, die überwiegend virtuell agieren und im Netz Hass und Hetze verbreiten und Anhänger rekrutieren, verboten werden können», erklärte die Bundesinnenministerin. Sie werde deshalb nicht zögern, «wenn nötig auch von weiteren Vereinsverboten Gebrauch zu machen».

Bei Durchsuchungen im Juni 2020 in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen waren NS-Literatur, Reichskriegsflaggen und Devotionalien wie Stahlhelme gefunden worden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Nordadler in einer Analyse vom September 2019 als «mutmasslich rechtsterroristische, bislang überwiegend virtuell kommunizierende Gruppe» eingestuft.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums handelte es sich um das erste Verbot eines extremistischen Vereins, der seine Ideologie überwiegend im Internet propagierte und dazu Chatgruppen und andere Kanäle in den sozialen Medien nutzte.

Der Kläger hatte beantragt, das Verbot der Vereinigung für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig wollte er festgestellt wissen, dass er gar nicht Mitglied der Nordadler sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Anträge als unzulässig ab.

Für das Verbot seien die obersten Bundesrichter zwar in erster und letzter Instanz zuständig, nicht aber für die Frage der Mitgliedschaft. Hier hätte sich der Kläger zunächst an das Verwaltungsgericht Berlin wenden müssen. Gegen das Verbot könne der Kläger nicht vorgehen, weil er nach eigenem Bekunden gar nicht Mitglied der Nordadler sei.

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