Bundesverfassungsgericht weist AfD-Klage zu Kürzung von Wahlliste in Sachsen ab
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der AfD wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur sächsischen Landtagswahl abgewiesen.

Das Wichtigste in Kürze
- Sächsischer Verfassungsgerichtshof muss über Rechtmässigkeit entscheiden.
Die Beschwerde wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Der sächsische Landeswahlausschuss hatte entschieden, dass die AfD nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Die sächsische AfD zeigte sich enttäuscht von der Karlsruher Entscheidung.
Das Gericht erklärte, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Insbesondere habe die Partei nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt. Unter anderem gehe es um die Niederschriften über die Landesparteitage, auf denen die Liste zustande gekommen war. Zudem müsse bei einer Verfassungsbeschwerde deutlich werden, inwieweit überhaupt eine Grundrechtsverletzung vorliegt. «Gemessen daran sind die gerügten Verfassungsverstösse nicht hinreichend substantiiert dargelegt», erläuterte das Gericht.
Ausserdem verwies das Bundesverfassungsgericht darauf, dass bei Fragen zum Landtagswahlrecht zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig seien. Die AfD hätte also darlegen müssen, warum Karlsruhe dennoch in ihrem Fall verhandeln soll. Der sächsische Verfassungsgerichtshof will am Donnerstag in der Sache verhandeln.
Der sächsische AfD-Landeschef und Spitzenkandidat für die Landtagswahl am 1. September, Jörg Urban, bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als «enttäuschend und nicht nachvollziehbar». «In anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene ist der Rechtsweg gegen fragwürdige Entscheidungen der Wahlausschüsse möglich», erklärte er. In Sachsen sei dagegen ein effektiver Rechtsschutz nicht vorgesehen.
Die AfD hatte in Karlsruhe und Leipzig Verfassungsbeschwerden gegen die Listenkürzung eingereicht. Die Landeswahlleitung in Sachsen hatte am 5. Juli konkret das Zustandekommen der Liste auf zwei verschiedenen Parteitagen beanstandet. Die Kürzung könnte dazu führen, dass die in Umfragen bei 24 bis 26 Prozent liegende AfD nach der Wahl nicht alle ihr vom Wahlergebnis her zustehenden Sitze besetzen kann.
Die AfD hat aber noch die Möglichkeit, Direktmandate in den Wahlkreisen zu holen. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann die AfD erst nach der Wahl Einspruch einlegen. Damit muss sich dann der Wahlprüfungsausschuss des Landtags befassen.