Zoll kann ab Juli Taschen und Uhren einfacher vernichten

Keystone-SDA
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Bern,

Die Schweizer Zollbehörden können gefälschte Produkte künftig einfacher vernichten, da der Bundesrat das entsprechende Gesetz am 1. Juli in Kraft setzt.

Gefälschte Tasche
Wegen des Onlinehandels werden an den Grenzen immer mehr gefälschte Produkte sichergestellt. (Archivbild) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schweizer Zollbehörden können gefälschte Produkte künftig leichter vernichten.
  • Durch den Onlinehandel nehmen sichergestellte Fälschungen an den Grenzen zu.
  • Die Schweizer Wirtschaft ist laut Bundesrat stark von Produktpiraterie betroffen.

Die Schweizer Zollbehörden können künftig gefälschte Produkte einfacher vernichten. Der Bundesrat hat am Mittwoch ein entsprechendes, vom Parlament verabschiedetes Gesetz per 1. Juli in Kraft gesetzt.

Wegen des zunehmenden Onlinehandels werden an den Grenzen immer mehr gefälschte Produkte sichergestellt – beispielsweise Markenkleidung, Handtaschen, Schuhe und Luxusuhren. Das Parlament hatte im Dezember Vorschläge des Bundesrats gutgeheissen, die das Vernichten solcher Piraterieprodukte erleichtern.

Über neunzig Prozent der verdächtigen Waren werden heute in Kleinsendungen mit höchstens drei Gegenständen gefunden. Kleinsendungen sind Pakete mit einem Gewicht von maximal fünf Kilogramm.

Vernichtung gefälschter Waren: Aufwand oft unnötig

Vernichtet werden können gefälschte Waren heute nur mit grossem Aufwand, obwohl es sich um Bagatellfälle handelt. In den meisten Fällen erweist sich dieser Aufwand als unnötig. Die Besteller und Bestellerinnen der Waren widersetzen sich in der Regel nicht der Vernichtung.

Im vereinfachten Verfahren wird künftig nur jene Person über den Aufgriff an der Grenze informiert, die die Ware bestellt hat. Ist diese einverstanden, wird die Fälschung vernichtet. Wird die Vernichtung abgelehnt, informiert man den Rechteinhaber. Das betroffene Unternehmen kann dann weitere Schritte einleiten.

Die Vernichtung erfolgt frühestens drei Monate nach der Mitteilung über die zurückbehaltene Ware. So wird das Risiko eines ungerechtfertigten Schadens vermieden. Die Einfuhr von Waren, die das Immaterialgüterrecht verletzen, bleibt straffrei.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) ist an seine Kapazitätsgrenzen gestossen. Laut der damaligen Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider wird es vom vereinfachten Verfahren profitieren. Es könne Verfahrensschritte sparen und damit den administrativen Aufwand reduzieren. Die Rechteinhaber können aber auch wie bisher das bisherige Verfahren wählen.

IGE übernimmt Verantwortung für Vernichtung gefälschter Waren

Für das vereinfachte und auch das ordentliche Verfahren ist neu das Institut für geistiges Eigentum (IGE) zuständig. Das BAZG stellt die zurückbehaltenen Fälschungen dem IGE zu. Dieses leitet anschliessend das Verfahren bis zur Vernichtung der Waren ein. Das IGE hat zu diesem Zweck ein Logistikunternehmen beauftragt.

Hast du jemals ein gefälschtes Produkt gekauft?

Die Schweizer Wirtschaft ist nach Angaben des Bundesrats überdurchschnittlich betroffen von Produktepiraterie: Weltweit stünden Schweizer Rechteinhaber an vierter Stelle der Unternehmen, deren Immaterialgüterrechte durch Nachahmungen verletzt werden.

Verletzungen von Marken-, Patent-, Design- oder Urheberrechten verursachen laut dem Bundesrat erhebliche Schäden. Die Folgen können Gewinneinbussen und Ausfälle von Steuern sowie Sozialabgaben für den Staat umfassen. Zudem bestehen Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten.

Kommentare

User #5480 (nicht angemeldet)

Den Luxusmarken gehen keine Umsätze verloren, alle die gefälschte Waren kaufen, können sich die Originale gar nicht leisten, also verliert niemand einen Kunden. Ich verstehe aber, dass der überrissene teure Preis, der die Exklusivität garantiert, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn jede zweite Person eine "kopierte" Handtasche oder Uhr spazieren trägt.

User #3140 (nicht angemeldet)

Gefälschte Markenartikel schaden niemandem. Leute mit gefälschten Pässen dagegen sehr.

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