In Zukunft sollen nicht nur Tochtergesellschaften die Verrechnungssteuer zurückverlangen können, sondern auch die Muttergesellschaft und damit die Aktionäre.
Ständerat
Blick in den Ständerat mit Simonetta Sommaruga (rechts) in Bern. (Archivbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit 23 Ja zu 17 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen folgte der Ständerat der Kommissionsmehrheit.

In Zukunft sollen nicht nur Tochtergesellschaften die Verrechnungssteuer zurückverlangen können, sondern auch die Muttergesellschaft und damit die Aktionäre. Der Ständerat hat eine entsprechende Motion für die Einführung der sogenannten Dreieckstheorie zugestimmt.

Der Berichterstatter und Motionär Erich Ettlin (Mitte/OW) argumentierte, dass die aktuellen Bestimmungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im internationalen Umfeld zu nachteiligen Folgen führten und auch Doppelbesteuerungen nicht verhinderten. Diese Praxis stosse auf Unverständnis.

Denn dort werde zumeist die von ihm geforderte sogenannte «Dreieckstheorie» angewendet, gleich wie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Damit Rechtssicherheit geschaffen werden könne, müsse ein Gesamtkonzept entwickelt und die Verrechnungssteuer und die direkten Steuern gleich behandelt werden.

Eine Minderheit argumentierte, dass es gar keinen Missstand zu beheben gebe. Vielmehr erhielten Unternehmen durch die Annahme der Motion weitere Vorteile, dem Staat aber drohten bei einem Systemwechsel «beträchtliche Steuerausfälle». Zudem befürchtete sie, dass damit Steuern umgangen werden könnten.

Paul Rechsteiner nannte es «fahrlässig, einen solchen Vorstoss zu überweisen, der fiskalische Folgen bis zu einer Milliarde Franken haben könnte.» Wenn ein Missstand bestünde, würde das der Bundesrat selber aufnehmen im Zusammenhang mit den Unternehmenssteuern.

Auch der Bundesrat hatte die Motion zur Ablehnung empfohlen. Bei einer Schweizer Mutter- und einer Schweizer Tochtergesellschaft sei die Frage nach der anwendbaren Theorie letztlich unerheblich, weil beide die Verrechnungssteuer zurückfordern könnten.

Bei einem internationalen Verhältnis hingegen hätte ein Wechsel für die Schweiz Mindereinnahmen zur Folge. Denn in der Praxis würden üblicherweise schweizerische Gesellschaften durch ausländische Gesellschaften gehalten, die vollständig rückerstattungspflichtig seien.

Werde die Leistung hingegen an eine ausländische Schwestergesellschaft erbracht, verbleibe ein Teil der Verrechnungssteuer in der Schweiz. Diese Einnahmen würden bei einem Wechsel zur Dreieckstheorie wegfallen.

Wie gross diese Mindereinnahmen wären, konnte der Bundesrat aufgrund fehlender Daten nicht beziffern. Ausserdem habe die Direktbegünstigungstheorie einen dämpfenden Einfluss auf allfällige Praktiken zur Steuervermeidung. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.

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