Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung kurz erklärt
Am 28. September 2025 entscheiden Volk und Stände über eine Verfassungsänderung zu Zweitliegenschaften.

Die Abstimmung vom 28. September über kantonale Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften entscheidet über eine grundlegende Reform der Wohneigentumsbesteuerung in der Schweiz.
Das ist die Ausgangslage
Heute müssen Eigenheimbesitzer den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern – sowohl bei Erst- als auch bei Zweitliegenschaften.
Dieser Eigenmietwert orientiert sich an dem Betrag, der bei einer Vermietung eingenommen werden könnte. Im Gegenzug können Schuldzinsen und Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen werden.
Verfassungsänderung: Teil einer grösseren Reform
Das Parlament hat eine Gesetzesänderung beschlossen, die den Eigenmietwert abschafft und gleichzeitig die Abzugsmöglichkeiten stark einschränkt.

Künftig können keine Unterhaltskosten mehr abgezogen werden, und Schuldzinsen nur noch in speziellen Fällen – etwa bei vermieteten Liegenschaften oder beim ersten Eigenheimkauf während zehn Jahren.
Da die Eigenmietwert-Abschaffung auch Zweitliegenschaften betrifft, sollen Kantone die Möglichkeit erhalten, auf diese eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben. Diese Verfassungsänderung ist rechtlich mit der Gesetzesänderung verknüpft: Nur wenn beide Vorlagen angenommen werden, tritt die Reform in Kraft.
Reform betrifft Eigenheimbesitzer und Mieter
Die finanziellen Folgen hängen stark vom Hypothekarzinsniveau ab. Bei einem tiefen Zinssatz führt die Reform zu Steuerentlastungen für die meisten Eigenheimbesitzer, bei hohen Zinsen zu Mehrbelastungen.

Bei aktuellem Zinsniveau werden gesamtstaatliche Mindereinnahmen von rund 1,8 Milliarden Franken erwartet, davon 260 Millionen bei Zweitliegenschaften. Tourismuskantone könnten diese durch die neue Steuer kompensieren.
Die Reform betrifft nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Mieter, die künftig keine Schuldzinsen mehr abziehen können.